21.11.2024
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Dokument-Nr. 7435

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Urteil26.01.2001Oberlandesgericht Bamberg6 U 57/00
Vorinstanz:
  • Landgericht Coburg, Urteil05.07.2000, 12 O 217/00
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Oberlandesgericht Bamberg Urteil26.01.2001

Garde-Faschings­kostüme müssen passenZur Rückabwicklung des Kaufes von Garde-Faschings­ko­stümen wegen Mängeln

Die Garden sind die Prunk-Stücke in den gleichnamigen Sitzungen: ohne Gardeauftritt sind Faschings­ver­an­stal­tungen kaum denkbar. Dabei beeindrucken die Tänzerinnen nicht nur durch synchronen Schritt, sondern auch durch die farbenfrohen, passgenauen Kostüme. Umso schlimmer, wenn Letztgenannte nicht mit den Gardemaßen übereinstimmen. Das berechtige die Besteller, den Kostümerwerb rückgängig zu machen, befand das Landgericht Coburg (bestätigt durch das Oberlan­des­gericht Bamberg) auf die Klage eines Karnevalvereins hin. Folge: die Garde-Schneiderin muss nun 17 Kostüme zurücknehmen und zwei Drittel des Preises von knapp 12.000,- DM rückerstatten.

Der klagende Karnevalverein wollte seine Garde von der Beklagten angemessen einkleiden lassen. Die nahm daraufhin an den 17 Damen Maß und lieferte die Gewänder gegen einen „Werklohn“ von knapp 12.000,- DM. Doch als es an die Kostümprobe ging, stellte sich bei den jecken Damen Katzenjammer ein: die neuen Kleider passten nicht. Da der Fasching vor der Tür stand, forderten die vereinten Närrinen und Narrhallesen die Schneiderin auf, die Mängel zu beseitigen. Als eine Nachbesserung unterblieb, nahm man selbst notdürftige Änderungen vor, um faschings­gerecht gewandet auftreten zu können – verlangte aber anschließend Geld gegen Ware zurück. Die Beklagte war jedoch der Ansicht, die Kostüme entsprächen den Vorgaben und seien außerdem schon genutzt worden.

Sachver­ständiger stellt erhebliche Mängel an den Kostümen fest

Das vom Kläger angerufene Landgericht Coburg schaltete eine Sachverständige für das Schnei­der­handwerk ein und gab dann dem Klagebegehren statt. Es führte aus, die Gutachterin habe erhebliche Mängel an allen Kostümen festgestellt. Unter anderem seien die Halsausschnitte zu groß mit der Folge, dass die Schultern (der Kostüme) hängen würden und die Ärmel zu lang seien. Die Beklagte sei nicht bereit gewesen, die Kleider zum Umarbeiten abzuholen – und damit ihrer Nachbes­se­rungs­pflicht nicht nachgekommen. Deshalb greife die durch den Kläger erklärte „Wandelung“ durch und der Vertrag sei rückabzuwickeln. Daran ändere auch die Benutzung der Kostüme nichts.

OLG zieht Wert der Benutzung ab

Der beklagten Schneiderin passte dieses Urteil nicht – sie rief das Oberlan­des­gericht Bamberg an. Die dortigen Richter bestätigten jedoch den Coburger Urteilsspruch und billigten der Beklagten lediglich einen Abzug von 4.000,- DM zu. So hoch sei der Wert der Benutzung zu bemessen, um den die Karnevalisten bereichert seien. Damit bekommt der Verein 8.000,- DM zurück, ist aber die Kostüme los – und muss wieder für neue Maß nehmen lassen.

Zur Rechtslage:

Bei der Herstellung derartiger Kostüme handelt es sich um einen sogenannten Werklieferungsvertrag, auf den – weil die Herstellung nach den speziellen Vorgaben und Maßen der Besteller erfolgen sollte - die Vorschriften des Werkver­trags­rechts anzuwenden sind. Deshalb musste die Schneiderin Gelegenheit zur Nachbesserung – also Behebung der Mängel in Gestalt z. B. der zu großen Halsausschnitte – erhalten. Erst nachdem sie diese Gelegenheit ungenutzt verstreichen ließ, konnte der Verein die Wandelung erklären und damit die komplette Rückabwicklung des Vertrages erwirken.

Quelle: ra-online (pt)

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