21.11.2024
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Dokument-Nr. 20943

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Urteil12.08.2014Oberlandesgericht Bamberg5 U 62/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 404Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 404
  • NZV 2015, 349Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 349
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Vorinstanz:
  • Landgericht Aschaffenburg, Urteil20.02.2013, 3 O 220/09
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bamberg Urteil12.08.2014

Tod des Ehemanns bzw. Vaters aufgrund Kollision zweier Flugzeuge kann unter dem Gesichtspunkt des Schockschadens Schmerzensgeld rechtfertigenVoraussetzung ist Vorliegen einer deutlich über das übliche hinausgehende Gesund­heits­beeinträchti­gung der Angehörigen

Kommt der Ehemann und Vater bei einem Flugzeugunfall ums Leben, so kann unter dem Gesichtspunkt des Schockschadens ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Dies setzt aber voraus, dass die Angehörigen eine deutlich über das übliche hinausgehende Gesund­heits­beeinträchti­gung erlitten haben. Zudem ist das Schmerzensgeld gemäß § 37 Abs. 2 Luftver­kehrs­gesetz beschränkt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bamberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2006 kam bei einem Zusammenstoß eines Motorseglers mit einem Motorflugzeug ein Familienvater ums Leben. Die Ehefrau und eine Tochter des Getöteten verlangten aufgrund der Todesnachricht vom Halter des Motorflugzeugs Zahlung eines Schmerzensgelds. Nachdem sich dieser weigerte, erhoben die Ehefrau und die Tochter des Getöteten Klage. Sie wollten vor allem wissen, ob die Geltendmachung des Schmerzensgelds gerechtfertigt sei. Das Landgericht Aschaffenburg bejahte zwar eine Haftung des Flugzeughalters. Es verneinte aber Schmer­zens­geldansprüche. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerinnen.

Möglicher Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund eines Schockschadens bestand

Das Oberlan­des­gericht Bamberg entschied zu Gunsten der Klägerinnen. Ihnen könne nach § 33 Abs. 1 und § 36 Luftver­kehrs­gesetz (LuftVG) ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehen. Voraussetzung dafür sei, dass eine eigene Gesund­heits­be­ein­träch­tigung durch den Tod des Ehemanns bzw. Vaters entstanden ist. Diese müsse nach Art und Schwere deutlich über das hinausgehen, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beein­träch­ti­gungen erleiden. Ist die Voraussetzung gegeben, sei die Geltendmachung des Schmerzensgelds gerechtfertigt.

Beschränkung des Schmerzensgelds durch § 37 Abs. 2 LuftVG

Das Oberlan­des­gericht verwies weiterhin darauf, dass das Schmerzensgeld gemäß § 37 Abs. 2 LuftVG auf einen Kapitalbetrag von 600.000 EUR bzw. auf einen jährlichen Rentenbetrag von 36.000 EUR begrenzt sei.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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