21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28342

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Urteil06.09.2017Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 216/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 599Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 599
  • NZV 2018, 430Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2018, Seite: 430
  • VersR 2018, 560Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 560
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Vorinstanz:
  • Landgericht Gießen, Urteil04.10.2016, 2 O 341/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil06.09.2017

Schockschaden: Schmerzensgeld von 100.000 Euro wegen Miterlebens des Unfalltods des EhemannsIrreversible posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung und fortdauernder Depression rechtfertigen Schmer­zens­geldhöhe

Erleidet eine Ehefrau eine irreversible posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung und eine fortdauernde Depression mit massiven Folgen für ihre Gesundheit und ihr Leben, weil sie den Unfalltod ihres Ehemanns miterleben muss, kann dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro rechtfertigen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Ehefrau im Mai 2005 den Unfalltod ihres Ehemanns miterlebt. Der Ehemann war mit einen Motorrad hinter der in ihrem Pkw sitzende Ehefrau auf einer Autobahn gefahren als er unverschuldet mit einem Klein­trans­porter zusammenstieß. Er fiel dadurch vom Motorrad und geriet unter einem Sattelschlepper. Die Ehefrau entdeckte den leblosen und stark blutenden Körper ihres Ehemanns schließlich eingeklemmt unter dem Führerhaus des Sattelzugs. Aufgrund dieses Geschehens entwickelte die Ehefrau eine irreversible posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung und eine fortdauernde Depression. Infolge dessen konnte sie nicht mehr ihre 2 ½ bzw. 6 Monate alten Kinder betreuen, verlor jeglichen Kontakt zu ihnen, sonstigen Familien­an­ge­hörigen und Freunden. Sie konnte nicht mehr arbeiten und lebte zuletzt in einer betreuten Einrichtung. Sie erhob schließlich im Jahr 2012 vor dem Landgericht Gießen Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro gegen den damaligen Unfall­ve­r­ur­sacher.

Landgericht sprach Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro zu

Das Landgericht Gießen gab der Klage statt und sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro zu. Es führte zur Begründung an, dass durch den Unfall nicht nur die Gesundheit der Klägerin, sondern ihr gesamtes Lebens weitgehend zerstört wurde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Beklagten. Er hielt den Schmer­zens­geld­betrag für überhöht.

Oberlan­des­gericht hielt Schmer­zens­geld­betrag für angemessen

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Der zugesprochene Schmer­zens­geld­betrag sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe durch das Miterleben des Unfalls eine erhebliche Gesund­heits­be­ein­träch­tigung bzw. einen Schockschaden erlitten. Die psychischen Belastungen der Klägerin seien massiv und gehen weit über das hinaus, was Angehörige von tödlich Verunglückten erfahrungsgemäß erleiden müssen. Die posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung wäre nach Auffassung eines Sachver­ständigen nicht entstanden, wenn die Klägerin ihren Ehemann nicht unter dem Sattelzug vorgefunden hätte.

Kein Vorliegen einer psychischen Prädisposition oder Fehlver­a­r­beitung

Die gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen der Klägerin gehen nach Ansicht des sachverständig beratenden Oberlan­des­ge­richts auch nicht auf einer psychischen Prädisposition oder Fehlver­a­r­beitung zurück. Dies sei ohnehin nur für die Höhe des Schmer­zens­geldes von Belang. Für die Haftungs­zu­rechnung sei dies aber unerheblich. Dem Schädiger seien grundsätzlich auch solche psychischen Schäden zuzurechnen, die sich aus einer besonderen seelischen Labilität des Betroffenen erwachsen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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