21.11.2024
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Oberlandesgericht Celle Urteil24.08.2022

Schmerzensgeld wegen Schockschadens nach Unfalltod des Kindes erfordert pathologisch fassbare AuswirkungenDepressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Weinkrämpfe oder vorübergehende Kreis­lauf­stö­rungen genügen nicht

Ein Schmerzens­geld­anspruch wegen eines Schockschadens nach dem Unfalltod des Kindes erfordert das Vorliegen einer Gesund­heits­verletzung mit pathologisch fassbaren Auswirkungen. Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des "Aus-der -Bahn-geworfen-seins" sowie vorübergehende Kreis­lauf­stö­rungen mit Kollaps-Belastungen genügen nicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2018 wurde ein 12-jähriges Kind getötet als es von einer abbiegenden Sattel­zug­ma­schine erfasst wurde. Der Vater traf kurz nach dem Unfall an der Unfallstelle ein und sah dabei den Körper seines verstorbenen Kindes. Mit der Begründung, einen Schockschaden erlitten zu haben, klagte er nachfolgend auf Zahlung eines Schmerzensgelds. Er gab an depressiv, unkonzentriert und unruhig zu sein. Er leide unter massiven Schlafstörungen und verfalle in Weinkrämpfe.

Landgericht wies Schmer­zens­geldklage ab

Das Landgericht Hannover wies die Schmer­zens­geldklage ab. Das Gericht verneinte das Vorliegen eines Schockschadens beim Kläger und ließ sich dabei vom Gutachten des Sachver­ständigen leiten, der feststellte, dass der Kläger zwar unter einer fortbestehenden leichten depressiven Episode leide, dies aber Ausdruck einer norma­l­psy­cho­lo­gischen tiefen Trauer sei. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Kläger Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Schmer­zens­geldan­spruch

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die vom Kläger beschriebenen Symptome seien solche, die regelmäßig beim Verlust eines minderjährigen Kindes zu erwarten seien. Für das Vorliegen eines Schockschadens müssen konkrete Krank­heits­symptome feststellbar sein, die den Rückschluss auf pathologisch fassbare Auswirkungen zulassen. Ohne eine pathologisch fassbare Auswirkung seien auch Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des "Aus-der -Bahn-geworfen-seins" sowie vorübergehende Kreis­lauf­stö­rungen mit Kollaps-Belastungen nicht ausreichend. In solchen Auswirkungen verwirkliche sich lediglich das normale Lebensrisiko.

Als ärztlich notwendig erachtete Behandlung der Symptome belegt keine Gesund­heits­ver­letzung

Soweit von ärztlicher Seite eine Behandlung des Klägers für notwendig erachtet wurde, weil er den Tod seines Kindes nicht verarbeiten kann, belege dies nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts noch keine bestehende Gesund­heits­ver­letzung.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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