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Landgericht Tübingen Urteil17.05.2019
Tödlicher Verkehrsunfall: Anspruch auf Hinterbliebenengeld bei fehlendem Anspruch auf SchmerzensgeldHöhe des Hinterbliebenengelds bemisst sich nach Einzelfall
Nach einem tödlichen Verkehrsunfall kann der Ehefrau, den Kindern und Geschwistern des Verstorbenen nach § 10 Abs. 3 StVG, § 844 Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld zustehen, wenn kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens besteht. Die Höhe des Hinterbliebenengelds bemisst sich anhand der Umstände des Einzelfalls. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Tübingen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es in den Mittagsstunden eines Tages im Juli 2017 auf einer Bundesstraße zu einem tödlichen Verkehrsunfall zwischen einem Pkw-Fahrer und einem 60-jährigen Motorradfahrer. Der Pkw-Fahrer wollte nach links in eine Einmündung abbiegen, wobei er den entgegenkommenden Motorradfahrer übersah und es dadurch zu einem Zusammenstoß kam. Bei dem Unfall war der Bruder des Motorradfahrers anwesend. Die 59-jährige Ehefrau, die volljährigen Kinder und der Bruder des Verstorbenen klagten anschließend gegen den Pkw-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung unter anderem auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes.
Anspruch auf Hinterbliebenengeld
Das Landgericht Tübingen entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe nach § 10 Abs. 3 StVG, § 844 Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld zu, wonach ein Ersatzpflichtiger im Falle der Tötung im Straßenverkehr einem Hinterbliebenen, der zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das seelische Leid eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat. Die Höhe des Hinterbliebenengelds bemesse sich anhand der Umstände des Einzelfalls. Der Anspruch bestehe aber nur, soweit kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens greife. So lag der Fall hier.
Höhe des Hinterbliebenengelds
Das Landgericht sprach der Ehefrau ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 12.000 Euro zu. Es berücksichtigte dabei vor allem, dass sie zwar den Tod des Ehemanns nicht miterleben musste, aber dass sie ihren langjährigen Lebensgefährten durch den grob fahrlässigen Verkehrsverstoß des Beklagten verlor. Die Kinder erhielten einen Betrag von jeweils 7.500 Euro, wobei maßgeblich war, dass sie nicht genauso lange mit dem Getöteten zusammengelebt haben wie die Ehefrau und sämtlich über 20 Jahre alt waren. Zudem erhielt der Bruder des Getöteten einen Betrag von 5.000 Euro. Dabei war maßgeblich, dass sein Verhältnis zum Getöteten auf einer niedrigen Stufe stand als der Kinder. Jedoch wirkte sich erhöhend aus, dass er den Unfalltod seines Bruders miterleben musste.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2019
Quelle: Landgericht Tübingen, ra-online (vt/rb)
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