Bundesgerichtshof Urteil10.02.2015
BGH: Unterbrechung einer Therapie kann Haftung des Schädigers für psychische Beeinträchtigung des Geschädigten ausschließenVerstoß gegen Schadensminderungspflicht
Bricht ein Geschädigter eine erfolgreiche Therapie ab, so kann ihm ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) anzulasten sein. Diese kann zu einem Wegfall der Haftung des Schädigers für die erlittene psychische Beeinträchtigung führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2005 musste eine Mutter miterleben, wie er fast 4-jähriger Sohn von einem Pkw erfasst wurde. Aufgrund der dadurch erlittenen Verletzungen entwickelte sich bei der Mutter ein posttraumatisches Belastungssyndrom, das sich in einer Magersucht äußerte. Die Mutter befand sich deswegen in einer Therapie. Trotz des günstigen Verlaufs der Behandlung brach sie diese jedoch Ende 2007 ab, da sie es nicht ertrug, während der Therapiezeit von ihren Kindern getrennt zu sein. Sie klagte dennoch im Jahr 2009 gegen den Fahrzeughalter und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Landgericht weist Klage ab, Oberlandesgericht gibt ihr teilweise statt
Während das Landgericht Köln die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Köln teilweise statt. Ein Sachverständigengutachten habe ergeben, dass bei der Klägerin aufgrund der Unfallverletzungen ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom in Form einer Magersucht eingetreten sei. Jedoch haften die Beklagten für die gesundheitliche Beeinträchtigung nur bis Ende 2007, da die Klägerin ihr angebotene Therapiemöglichkeiten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wahrgenommen und somit eine Zurechnung zwischen dem Unfall und der psychischen Beeinträchtigung nicht mehr bestanden habe. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liege aber nicht vor. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint Ausschluss der Zurechnung
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen einem Unfallgeschehen und einer dadurch bedingten psychischen Beeinträchtigung sei nur dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nehme, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen oder wenn das Schadensereignis ganz geringfügig sei. Beides sei hier aber nicht der Fall.
Möglicher Verstoß gegen Schadensminderungspflicht
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne die Haftung für die psychischen Folgen ab dem Jahr 2008 unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) entfallen. Von dem Verletzten könne verlangt werden, dass er zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwende. Der Umstand, dass die Klägerin sich mit Rücksicht auf die mit einer Behandlung verbundene Trennung von ihren Kindern nicht weiter therapieren ließ, könne ein Mitverschulden begründen, wenn der Klägerin eine weitere Behandlung der Essstörung zumutbar gewesen wäre. Da das Oberlandesgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, sei das Verfahren zur Neuentscheidung zurückzuweisen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)