21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24213

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Urteil10.02.2015BundesgerichtshofVI ZR 8/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 510Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 510
  • NJW 2015, 2246Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 2246
  • NZV 2015, 281Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 281
  • VersR 2015, 596Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 596
  • zfs 2015, 435Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 435
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil17.11.2009, 22 O 16/09
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil03.12.2013, 15 U 191/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.02.2015

BGH: Unterbrechung einer Therapie kann Haftung des Schädigers für psychische Beein­träch­tigung des Geschädigten ausschließenVerstoß gegen Schadens­minderungs­pflicht

Bricht ein Geschädigter eine erfolgreiche Therapie ab, so kann ihm ein Verstoß gegen seine Schadens­minderungs­pflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) anzulasten sein. Diese kann zu einem Wegfall der Haftung des Schädigers für die erlittene psychische Beein­träch­tigung führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2005 musste eine Mutter miterleben, wie er fast 4-jähriger Sohn von einem Pkw erfasst wurde. Aufgrund der dadurch erlittenen Verletzungen entwickelte sich bei der Mutter ein posttrau­ma­tisches Belas­tungs­syndrom, das sich in einer Magersucht äußerte. Die Mutter befand sich deswegen in einer Therapie. Trotz des günstigen Verlaufs der Behandlung brach sie diese jedoch Ende 2007 ab, da sie es nicht ertrug, während der Therapiezeit von ihren Kindern getrennt zu sein. Sie klagte dennoch im Jahr 2009 gegen den Fahrzeughalter und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Landgericht weist Klage ab, Oberlan­des­gericht gibt ihr teilweise statt

Während das Landgericht Köln die Klage abwies, gab ihr das Oberlan­des­gericht Köln teilweise statt. Ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten habe ergeben, dass bei der Klägerin aufgrund der Unfall­ver­let­zungen ihres Sohnes ein posttrau­ma­tisches Belas­tungs­syndrom in Form einer Magersucht eingetreten sei. Jedoch haften die Beklagten für die gesundheitliche Beein­träch­tigung nur bis Ende 2007, da die Klägerin ihr angebotene Thera­pie­mög­lich­keiten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wahrgenommen und somit eine Zurechnung zwischen dem Unfall und der psychischen Beein­träch­tigung nicht mehr bestanden habe. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liege aber nicht vor. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint Ausschluss der Zurechnung

Der Bundes­ge­richtshof hob die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Ein Zurech­nungs­zu­sam­menhang zwischen einem Unfallgeschehen und einer dadurch bedingten psychischen Beein­träch­tigung sei nur dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nehme, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen oder wenn das Schaden­se­r­eignis ganz geringfügig sei. Beides sei hier aber nicht der Fall.

Möglicher Verstoß gegen Schadens­min­de­rungs­pflicht

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs könne die Haftung für die psychischen Folgen ab dem Jahr 2008 unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadens­min­de­rungs­pflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) entfallen. Von dem Verletzten könne verlangt werden, dass er zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwende. Der Umstand, dass die Klägerin sich mit Rücksicht auf die mit einer Behandlung verbundene Trennung von ihren Kindern nicht weiter therapieren ließ, könne ein Mitverschulden begründen, wenn der Klägerin eine weitere Behandlung der Essstörung zumutbar gewesen wäre. Da das Oberlan­des­gericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, sei das Verfahren zur Neuentscheidung zurückzuweisen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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