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Dokument-Nr. 19253

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Urteil19.03.2014Oberlandesgericht Bamberg3 U 206/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2014, 331Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 331
  • NJW-RR 2014, 1322Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1322
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Oberlandesgericht Bamberg Urteil19.03.2014

Fundstellen zu Testergebnissen in Werbung müssen deutlich lesbar seinUnzureichende Lesbarkeit bei Schriftgröße 4

Beinhaltet eine Werbung die Angabe von Testergebnissen, so müssen die Fundstellen zu den Testergebnissen für den Verbraucher deutlich lesbar sein. Von einer unzureichenden Lesbarkeit kann etwa ausgegangen werden, wenn die Fundstellen nur in der Schriftgröße 4 verfasst sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Bamberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber einer Versandapotheke schaltete in einer Zeitschrift eine Anzeige. In dieser wurden unter anderem Testergebnisse von der Stiftung Warentest und des Deutschen Instituts für Service-Qualität wiedergegeben. Zudem wurden die Fundstellen zu den Testergebnissen in der Schriftgröße 4 angegeben. Ein Wettbe­wer­bs­verband hielt die Schriftgröße für zu klein. Die Fundstel­len­angaben seien nicht leicht und eindeutig lesbar gewesen. Der Verband machte daher einen Unterlassungsanspruch geltend. Da sich der Versan­d­a­po­the­ken­be­treiber weigerte dem Anspruch nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlan­des­gericht Bamberg entschied zu Gunsten des Wettbe­wer­bs­verbands. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 UWG zugestanden. Wer in einer Werbung Testergebnisse verwendet, müsse den Verbraucher leicht und eindeutig darauf hinweisen, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Die Angaben zu den Testurteilen müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Dies erfordere zum einen, dass überhaupt Fundstellen angegeben werden. Diese müssen aber zum anderen für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar und ausreichend deutlich lesbar sein.

Deutliche Lesbarkeit bei mühelosem Lesen aus angemessener Entfernung

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts liege eine deutliche Lesbarkeit vor, wenn die Fundstellen von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann. Dabei spiele neben der Schriftgröße auch das Druckbild eine Rolle. So seien die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe und der Hintergrund mit zu berücksichtigen. Die Anforderungen der deutlichen Lesbarkeit habe die vorliegende Werbung nicht erfüllt. Die Schriftgröße von 4 sei derart klein gewesen, dass sie, bei dem Leseabstand, den man beim Lesen einer Zeitschrift normalerweise einnimmt, nicht mühelos gelesen werden konnte.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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