Oberlandesgericht Koblenz Urteil06.07.2011
Werbung mit Testurteil nur für tatsächlich getestete Produkte zulässigLogo und Wertung der Stiftung Warentest darf nicht für ähnliche, jedoch nicht getestete Produkte gleichen Fabrikats verwendet werden
Wirbt ein Unternehmen mit dem Testurteil „GUT“ der Stiftung Warentest, muss klar erkennbar sein, welches der beworbenen Produkte getestet wurde. Es ist unzulässig, das Urteil für eine getestete Matratze der Größe 90 x 200 cm auf andere Größen des gleichen Fabrikats zu übertragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die real SB-Warenhaus GmbH in einer Anzeige für Matratzen in drei verschiedenen Größen geworben. Groß im Bild: Das Logo der Stiftung Warentest mit dem Urteil „GUT“ und der Kennzeichnung als Testsieger. Was die Anzeige verschwieg: Getestet wurden nur Matratzen der Größe 90 x 200 cm, nicht aber die ebenfalls beworbenen Matratzen der Größen 100 x 200 cm und 140 x 200 cm. Damit verstieß das Unternehmen gegen die Bedingungen der Stiftung Warentest zur Werbung mit Testergebnissen. Danach darf ein Qualitätsurteil nicht auf nicht getestete Produkte übertragen werden.
real-Werbung irreführend
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte hiergegen wegen Irreführung und bekam vor dem Oberlandesgericht Koblenz Recht. Die real-Werbung erwecke den Eindruck, es seien alle in der Anzeige genannten Matratzengrößen getestet worden. Deshalb ist sie irreführend, entschieden die Richter. Es handele sich nicht um einen Bagatellverstoß. Die Testergebnisse der Stiftung Warentest genössen bei Verbrauchern große Wertschätzung. Es sei deshalb wichtig, dass das Logo mit dem Testergebnis nur im Rahmen der Werbung für tatsächlich getestete Produkte verwendet werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online