21.11.2024
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Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil24.05.2012

Werbung mit überholtem Testergebnis unzulässig und irreführendUnternehmen darf Produkte nicht mit altem, längst revidiertem Testurteil der Stiftung Warentest bewerben

Ein Unternehmen darf nicht mit Testergebnissen der Stiftung Warentest werben, die in einem erneuten Test ausdrücklich revidiert wurden. Eine solche Vorgehensweise ist dem Verbraucher gegenüber irreführend. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Zweibrücken.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls stellt Fahrrad­sch­lösser her. Eines ihrer Produkte war im Jahr 2007 von der Stiftung Warentest mit "gut" beurteilt worden. Im Jahr 2008 unterzog die Stiftung Warentest das Schloss einem Nachtest. Im Juli 2009 veröffentlichte sie ihr Ergebnis hieraus unter der Überschrift "S.. schmiert ab" und revidierte ihre bisherige gute Beurteilung. Gleichwohl bewarb die Beklagte ihr Produkt auch danach noch unter Hinweis auf die im Jahr 2007 erfolgte gute Bewertung.

Werbung mit später ausdrücklich revidierten Testergebnissen irreführend

Der klagende Verbrau­cher­schutz­verein hat von der Beklagten u.a. die Unterlassung dieser Werbung verlangt. Vor dem Landgericht Landau in der Pfalz war er hiermit gescheitert. Auf die Berufung des Vereins hat das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken die Beklagte nunmehr zur Unterlassung der Werbung mit dem überholten Testergebnis verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Werbung mit später ausdrücklich revidierten Testergebnissen irreführend sei. Ein angesprochener Kunde werde ohne weiteres davon ausgehen, dass ihm nicht verschwiegen werde, wenn eine frühere Testbewertung nicht mehr aktuell sei, weil der Tester sie aufgrund einer Nachun­ter­suchung zurückgezogen habe. Da die Beklagte den Verbrauchern diese wichtige Information unterschlagen habe, sei ihre Werbung irreführend und deshalb zu unterlassen.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken/ra-online

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