23.11.2024
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Landgericht Düsseldorf Urteil26.10.2011

Irreführende Kennzeichnung: Stiftung Warentest darf Erdbeerjoghurt mit falsch deklariertem "natürlichen Erdbeeraroma" mit mangelhaft bewerten"Natürliches Erdbeeraroma" enthielt mehr als 5 % erdbeerfremde Aromastoffe

Ein Erdbeerjoghurt darf von der Stiftung Warentest mit mangelhaft bewerten, wenn Inhaltsstoffe falsch deklariert werden und die Angaben irreführend sind. So darf ein Erdbeerjoghurt nicht mit "natürlichem Erdbeeraroma" deklariert werden, wenn ein Test ergibt, dass mehr als 5 % erdbeerfremde Aromastoffe enthalten sind. Voraussetzung für die Veröf­fent­lichung eines Testurteils ist, dass die zugrunde liegende Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv durchgeführt worden ist. Ferner muss die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, d.h. diskutabel erscheinen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.

Nachdem die Stiftung Warentest den Erdbeerjoghurt eines Milch­pro­dukte­her­stellers mit "mangelhaft" bewertet hatte, klagte das Unternehmen und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Stiftung die weitere Verbreitung des Testergebnisses untersagt werden sollte. Das Qualitätsurteil gründete auf der Feststellung, der getestete Erdbeerjoghurt enthalte entgegen seiner Angabe "mit natürlichem Erdbeer-Aroma" mehr als fünf Prozent erdbeerfremde Aromastoffe und sei damit irreführend gekennzeichnet.

Testverfahren wurde von verschiedenen Experten geprüft

Der Joghur­ther­steller vertrat die Auffassung, das Produkt sei zutreffend gekennzeichnet, vor allem die in Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) 1334/2008 festgeschrieben 95/5-Regelung sei gewahrt. Die von der Stiftung Warentest gewählte Analysemethode sei nicht geeignet gewesen, diese Deklaration zu überprüfen. Stiftung Warentest erklärte hingegen, die Untersuchung sei von einer staatlich geprüften Diplom-Lebens­mit­tel­che­mikerin konzipiert und geleitet worden. Das Prüfprogramm sei anschließend im Rahmen einer Fachbei­rats­sitzung diskutiert und ohne Einwände angenommen worden. Auch Vertreter der Molke­rei­in­dustrie sowie ein Frucht­zu­be­reitungs- und ein Aromahersteller hätten an dieser Sitzung teilgenommen. Das Unternehmen habe außerdem zunächst das Prüfprogramm übersandt bekommen und später auch die objektiven Messergebnisse des Testberichts mit der Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Veröf­fent­lichung.

Unter­su­chungs­er­gebnisse müssen nachvollziehbar dargelegt sein

Das Landgericht Düsseldorf konnte keine Grundlage für einen Unter­las­sungs­an­spruch feststellen. Zu Recht habe die Stiftung eine fehlerhafte Deklaration des Produkts festgestellt. Die Veröf­fent­lichung eines Waren­test­be­richts sei zulässig, wenn die zugrunde liegende Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv durchgeführt worden ist. Die gezogenen Schlüsse müssten vertretbar, also diskutabel erscheinen. Nicht hinzunehmen sei eine Veröf­fent­lichung, wenn unter Verstoß gegen § 824 Abs. 1 BGB unwahre Tatsachen behauptet würden oder die Unter­su­chungs­methode nicht mehr diskutabel erscheine. Damit würde dann eine als Werturteil anzusehende Aussage rechtswidrig in den nach § 823 Abs. 1 geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen.

Vorliegendes Testergebnis ist als Werturteil anzusehen

Bei der Behauptung, der Joghurt enthalte mehr als fünf Prozent erdbeerfremde Aromastoffe und die Zutatenangabe "natürliches Erdbeer-Aroma" sei irreführend, handele es sich um ein Werturteil. Die Tester hätten sich jedoch an die Maßgabe einer vertretbaren, diskutablen Beurteilung gehalten. Der Begriff "natürlich" setze nach Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) 1334/2008 voraus, dass der Aroma­be­standteil zu mindestens 95 Prozent aus dem Ausgangsstoff, in diesem Fall der Erdbeere, gewonnen wurde. Auf Grundlage des Testergebnisses könne davon ausgegangen werden, dass dieser Anteil im vorliegenden Fall nicht erreicht wurde.

Damit sei das Qualitätsurteil "mangelhaft" begründet und der darauf gerichtete Unter­las­sungs­antrag abzulehnen gewesen.

Quelle: ra-online, Landgericht Düsseldorf (vt/st)

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