23.11.2024
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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss28.01.2011

Unfall durch Schlafwandeln ist nicht von der Unfall­ver­si­cherung gedecktUnfälle aufgrund einer Geistes- oder Bewusst­seins­s­törung sind vom Versi­che­rungs­schutz ausgeschlossen

Während des Schlafwandelns befindet sich die betreffende Person in einem Zustand, in dem sie auf Gefahren nicht mehr angemessen reagieren kann. Unfall­ver­si­che­rungen schließen aus diesem Grund eine Haftung für Unfälle, die sich aufgrund einer Geistes- oder Bewusst­seins­s­törung ereignen, aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Bamberg hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um den Rechtsstreit zwischen einer Versicherung und einem Versicherten, der nach einem Unfall während des Schlafwandelns Schadenersatz aus einer Unfallversicherung forderte.

Bedingung für Haftungs­aus­schluss der Versicherung: Geistes- oder Bewusst­seins­s­törung muss Versichertem Vermeidung des Unfalls unmöglich machen

Nach einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Bamberg handele es sich bei dem vorliegend festgestellten Schlafwandel um eine Geistes- oder Bewusst­seins­s­törung, die vom Versi­che­rungs­schutz ausgeschlossen sei. Der Sinn dieser Ausschlussklausel liege darin, vom Versi­che­rungs­schutz solche Unfälle auszunehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen Gefahr erhöhenden gesund­heit­lichen Beein­träch­tigung beim Versicherten darstellten. Dabei müsse diese Beein­träch­tigung so beschaffen sein, dass dem Versicherten die Vermeidung eines Unfalls aufgrund seines eingeschränkten Reakti­o­ns­ver­mögens nicht mehr möglich sei.

Schlafwandeln ist als eine Bewusst­seins­s­törung und damit als Ausschluss­tat­bestand zu bewerten

Dies gelte gleichermaßen für epileptische Anfälle wie für die mit einem Sammelbegriff umschriebenen Bewusstseins- oder Geistess­tö­rungen. Dabei sei weder eine längere Dauer dieser Beein­träch­tigung noch ein Grundleiden oder ein vorheriges Auftreten erforderlich. Eine Bewusst­seins­s­törung im Sinne der Klausel setze auch nicht den Eintritt völliger Bewusst­lo­sigkeit voraus, es würden vielmehr solche gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen der Aufnahme- und Reakti­o­ns­fä­higkeit genügen, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen. Schlafwandeln durch ein mit Mobiliar und sonstigen Einrich­tungs­ge­gen­ständen ausgestattetes, mit Treppen versehenes Wohnhaus sei als eine Bewusst­seins­s­törung im Sinne des in den Versicherungsbedingungen definierten Ausschluss­tat­be­standes zu bewerten. Ein Anspruch auf Schadensersatz habe deshalb gegen den Versicherer nicht bestanden.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Bamberg (vt/pt)

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