Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil25.06.2014
Unfallzusatzversicherung muss für tödlichen Unfall aufgrund Sekundenschlafs einstehenKeine Leistungspflicht bei krankhaft bedingtem Sekundenschlaf
Eine Unfallzusatzversicherung ist zur Todesfallleistung verpflichtet, wenn die versicherte Person aufgrund eines durch Übermüdung bedingten Sekundenschlafs einen tödlichen Unfall erleidet. Eine Leistungspflicht besteht nur dann nicht, wenn der Sekundenschlaf krankheitsbedingt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2010 erlitt ein Autofahrer nach auffälliger Fahrweise einen tödlichen Unfall. Ein Sachverständiger ermittelte im Anschluss, dass die auffällige Fahrweise mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf einen wiederholten Sekundenschlaf beruhte. Dieser könne mit einer krankhaften nächtlichen Atemregulationsstörung erklärt werden. Eine Hinterbliebene hatte für den Fall des Todes der verunfallten Person zwei Unfallzusatzversicherungen abgeschlossen mit einer Versicherungssumme von 51.129 EUR bzw. 81.920 EUR. Diese beanspruchte sie nunmehr. Die Versicherungen lehnten eine Leistung jedoch ab, da der Unfall durch eine Bewusstseinsstörung verursacht worden sei und dafür kein Versicherungsschutz bestehe. Die Hinterbliebene ließ dies nicht gelten und erhob Klage.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Kaiserslautern folgte den Ausführungen des Sachverständigen und wies die Klage daher ab. Der Unfall habe auf eine Bewusstseinsstörung beruht. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Todesfallleistung
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ihr stehe ein Anspruch auf die Todesfallleistungen zu. Denn der Unfall habe nicht auf eine Bewusstseinsstörung beruht.
Keine Bewusstseinsstörung bei Sekundenschlaf aufgrund Übermüdung
Eine Bewusstseinsstörung im Sinne von § 2 I (1) AUB 2008 liege vor, so das Oberlandesgericht, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten dessen gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen. Die Klausel erfasse nur krankhafte oder unnatürliche Beeinträchtigungen der Sinnestätigkeit des Versicherten, nicht dagegen solche, die zum Beispiel auf natürlicher Übermüdung beruhen. So liege der Fall aber hier.
Kein Vorliegen eines krankhaften Sekundenschlafs
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der Sachverständige es nur für möglich erachtet, dass der Sekundenschlaf aufgrund eines krankhaften Schlafapnoesyndroms verursacht worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der verunfallte Versicherte tatsächlich daran erkrankt war, haben aber nicht vorgelegen. Es bestehe daher die ernsthafte Möglichkeit, dass der für den Unfall ursächliche Sekundenschlaf auch auf natürliche Beeinträchtigungen in Form einer erheblichen Übermüdung habe zurückgeführt werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)