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Dokument-Nr. 24242

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Urteil25.06.2014Oberlandesgericht Zweibrücken1 U 107/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2015, 460Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 460
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Kaiserslautern, Urteil31.05.2012, 3 O 138/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil25.06.2014

Unfall­zusatz­versicherung muss für tödlichen Unfall aufgrund Sekundenschlafs einstehenKeine Leistungs­pflicht bei krankhaft bedingtem Sekundenschlaf

Eine Unfall­zusatz­versicherung ist zur Todes­fa­ll­leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person aufgrund eines durch Übermüdung bedingten Sekundenschlafs einen tödlichen Unfall erleidet. Eine Leistungs­pflicht besteht nur dann nicht, wenn der Sekundenschlaf krank­heits­bedingt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2010 erlitt ein Autofahrer nach auffälliger Fahrweise einen tödlichen Unfall. Ein Sachver­ständiger ermittelte im Anschluss, dass die auffällige Fahrweise mit sehr hoher Wahrschein­lichkeit auf einen wiederholten Sekundenschlaf beruhte. Dieser könne mit einer krankhaften nächtlichen Atemre­gu­la­ti­o­ns­s­törung erklärt werden. Eine Hinterbliebene hatte für den Fall des Todes der verunfallten Person zwei Unfall­zu­satz­ver­si­che­rungen abgeschlossen mit einer Versi­che­rungssumme von 51.129 EUR bzw. 81.920 EUR. Diese beanspruchte sie nunmehr. Die Versicherungen lehnten eine Leistung jedoch ab, da der Unfall durch eine Bewusst­seins­s­törung verursacht worden sei und dafür kein Versi­che­rungs­schutz bestehe. Die Hinterbliebene ließ dies nicht gelten und erhob Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Kaiserslautern folgte den Ausführungen des Sachver­ständigen und wies die Klage daher ab. Der Unfall habe auf eine Bewusst­seins­s­törung beruht. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Anspruch auf Todes­fa­ll­leistung

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ihr stehe ein Anspruch auf die Todes­fa­ll­leis­tungen zu. Denn der Unfall habe nicht auf eine Bewusst­seins­s­törung beruht.

Keine Bewusst­seins­s­törung bei Sekundenschlaf aufgrund Übermüdung

Eine Bewusst­seins­s­törung im Sinne von § 2 I (1) AUB 2008 liege vor, so das Oberlan­des­gericht, wenn gesundheitliche Beein­träch­ti­gungen der Aufnahme- und Reakti­o­ns­fä­higkeit des Versicherten dessen gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen. Die Klausel erfasse nur krankhafte oder unnatürliche Beein­träch­ti­gungen der Sinnestätigkeit des Versicherten, nicht dagegen solche, die zum Beispiel auf natürlicher Übermüdung beruhen. So liege der Fall aber hier.

Kein Vorliegen eines krankhaften Sekundenschlafs

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe der Sachverständige es nur für möglich erachtet, dass der Sekundenschlaf aufgrund eines krankhaften Schlafap­noe­syndroms verursacht worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der verunfallte Versicherte tatsächlich daran erkrankt war, haben aber nicht vorgelegen. Es bestehe daher die ernsthafte Möglichkeit, dass der für den Unfall ursächliche Sekundenschlaf auch auf natürliche Beein­träch­ti­gungen in Form einer erheblichen Übermüdung habe zurückgeführt werden können.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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