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Landgericht Bayreuth Urteil10.09.2010

Unfall­ver­si­cherung kommt für Sturz beim Schlafwandeln nicht aufPrivate Unfall­ver­si­cherung schließt Versi­che­rungs­schutz für Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusst­seins­s­tö­rungen aus

Ist die Aufnahme- und Reakti­o­ns­fä­higkeit, die eine erforderliche Reaktion auf eine vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulässt, durch eine Geistes- oder Bewusst­seins­s­törung eingeschränkt, kann der Versi­che­rungs­schutz im Falle eines Unfalls ausgeschlossen sein. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen. Das Landgerichts Bayreuth wies dementsprechend die Klage eines Geschädigten auf Schadensersatz gegen seine private Unfall­ver­si­cherung ab.

Ein Versi­che­rungs­nehmer wollte einen Unfallschaden durch Schlafwandeln bei seiner Unfall­ver­si­cherung geltend machen und gab an, beim Schlafwandeln gestolpert, aufgewacht und mit dem Kopf auf eine Tischkante gefallen zu sein. Durch den Vorfall habe er einen Hornhautriss am rechten Auge erlitten, welcher die Einschränkung seiner Sehkraft zur Folge hatte. Der Geschädigte forderte von seiner Versicherung die Zahlung einer Invali­di­täts­leistung in Höhe von 46.500 Euro. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab und verwies auf die allgemeinen Unfall­ver­si­che­rungs­be­din­gungen, die einen Ausschluss des Schutzes für Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusst­seins­s­tö­rungen enthielten. Seinen Anspruch versuchte der Mann daraufhin gerichtlich durchzusetzen.

Kläger behauptet, er sei kurz vor dem Unfall erwacht

Vor Gericht gab der Geschädigte an, der Begriff des "Schlafwandelns" sei von ihm unwissender Weise geäußert worden. Tatsächlich sei er zum Unfallzeitpunkt bei Bewusstsein gewesen. Er sei aus dem Schlaf erwacht und habe infolge beruflicher Überarbeitung und Anspannung zunächst nicht realisiert, dass Sonntag gewesen sei und er wäre daher auf dem Weg in die Zimmer seiner Kinder gewesen, um diese für die Schule zu wecken.

Gericht sieht im Schlafwandeln die Unfallursache

Das Landgericht Bayreuth lehnte die Klage ab. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versi­che­rungs­schutzes seien vorliegend gegeben, da der Unfall auf das Schlafwandeln des Klägers zurückzuführen sei. Der Einwand des Klägers, er habe den Begriff in seiner ersten Aussage in Unkenntnis seiner eigentlichen Bedeutung verwendet und er wäre während des Unfalls bereits wach gewesen, wertete das Gericht eher als Versuch, die Ausschluss­klausel der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu umgehen.

Schlafwandeln fällt unter Sammelbegriff der Bewusst­seins­s­törung

Die Klausel in den Versi­che­rungs­be­din­gungen müsse nach Meinung des Gerichts eng ausgelegt werden, da es auf die Verständ­nis­mög­lichkeit eines Versi­che­rungs­nehmers ohne versi­che­rungs­rechtliche Spezi­a­l­kenntnisse ankomme und darauf, wie er diese Klausel bei aufmerksamer Durchsicht zu verstehen in der Lage sei. Der Sinn der im vorliegenden Fall einschlägigen Klausel sei dem verständigen Versi­che­rungs­nehmer erkennbar. Schlafwandeln falle nach Meinung des Gerichts unter den Sammelbegriff der Bewusstseins- und Geistess­tö­rungen im Sinne der Ausschluss­klausel. Eine Bewusst­seins­s­törung setze demnach nicht den Eintritt völliger Bewusst­lo­sigkeit voraus, es genüge vielmehr eine solche Beein­träch­tigung der Aufnahme- und Reakti­o­ns­fä­higkeit, die eine erforderliche Reaktion auf eine vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulasse.

Quelle: ra-online, Landgericht Bayreuth (vt/st)

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