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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil10.01.2017

Versandapotheke darf kein Erotikspielzeug verkaufenProdukte stellen keine apothe­ken­übliche Ware im Sinne der Apotheken­betriebs­ordnung dar

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass das von der Apothekerkammer Niedersachsen gegen eine Versandapotheke ausgesprochene Verbot des Verkaufs von Vibratoren, "Joysticks" und Erotikspielzeug nicht zu beanstanden ist.

Zur Begründung der Klageabweisung führte das Oberver­wal­tungs­gericht aus, dass der Verkauf von Vibratoren, "Joysticks" und Erotikspielzeug gegen apothe­ken­rechtliche Vorschriften verstoße. Bei den genannten Produkten handele es sich nicht um apothe­ken­übliche Ware im Sinne der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung, weshalb sie nicht verkauft werden dürften. Apothekenüblich seien nur Produkte, die nach objektiven Maßstäben - nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Herstellers oder Verkäufers - einen unmittelbaren Gesund­heitsbezug hätten.

Gesund­heits­för­derung steht bei angebotenen Produkten nicht im Vordergrund

Die Ansicht der Klägerin, dass bei den genannten Produkten die Gesund­heits­för­derung im Vordergrund stehe, weil hiermit ein erfülltes Sexualleben ermöglicht und in diesem Zusammenhang die Entspannung gefördert werde, teilte das Gericht nicht. Auch ein durch­schnitt­licher Verbraucher habe nicht die Vorstellung, dass die fraglichen Produkte zur Behandlung von bestimmten Krank­heits­bildern eingesetzt würden, sondern halte sie vielmehr für bloße Mittel zur sexuellen Anregung bzw. Entspannung. Dafür spreche auch die konkrete Ausgestaltung der Internetseite, wo die Produkte unter der Rubrik "Lust und Liebe" angeboten worden seien.

Unter­sa­gungs­ver­fügung hinreichend bestimmt

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Unter­sa­gungs­ver­fügung auch hinreichend bestimmt. Bei dem Begriff "Erotikspielzeug" handele es sich um einen auf dem Markt eingeführten Begriff zur Bezeichnung eines charak­te­ris­tischen, üblicherweise in Erotikshops angebotenen Sortiments. Die Beklagte habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass der Klägerin auch nach der Begründung der Unter­sa­gungs­ver­fügung eine Abgrenzung zwischen derartigen Spielzeugen und apothe­ken­üb­lichen Waren möglich war.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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