21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil22.11.2016

Hygienesiegel für Sexspielzeug im Onlinehandel zulässigAusschluss des Widerrufsrechts aus Gründen des Gesund­heits­schutzes gerechtfertigt

Ein Onlinehändler für Sexspielzeug darf Artikel, die im Onlineshop mit einem Hygienesiegel vertrieben werden, vom Umtausch ausschließen, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten eine klagende Firma aus Bielefeld und eine beklagte Firma aus Berlin, die beide über das Internet Erotik­zu­be­hör­artikel und Sexspielzeug vertreiben. Sind derartige Artikel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper vorgesehen, vertreibt sie die Beklagte mit einem Hygienesiegel mit der Aufschrift "Hygienesiegel - kein Umtausch bei beschädigtem oder entferntem Siegel". Ihre allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sehen insoweit vor, dass kein Widerrufsrecht bei den im Internet getätigten Bestellungen (sogenannten Fernab­satz­ver­trägen) zur Lieferung versiegelter Waren besteht, wenn die Waren aus Gründen des Gesund­heits­schutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Kläger hält Ausschluss des Widerrufsrechts für wettbe­wer­bs­widrig

Den Vertrieb derartiger Artikel unter Ausschluss des bei Fernab­satz­ver­trägen gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Widerrufsrechts hielt die Klägerin für wettbe­wer­bs­widrig und nahm die Beklagte insoweit insbesondere auf Unterlassung in Anspruch.

Ausschluss der Rückgabe bei Entfernung des angebrachten Hygienesiegels zulässig

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied, dass der Klägerin die geltend gemachten Unter­las­sungs­ansprüche nicht zustehen dürften, weil die Beklagte das Widerrufsrecht eines Verbrauchers beim Onlinehandel mit den streit­ge­gen­ständ­lichen Erotikartikeln aus Gründen des Gesund­heits­schutzes gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch ausschließen darf, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet.

Gründe des Verbrau­cher­schutzes sprechen für Ausschluss des Widerrufsrechts

Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus Sicht des Gerichts auch Gründe des Verbrau­cher­schutzes für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesund­heits­schutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit origi­na­l­ver­packter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung - in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts - zurückgegeben wurden.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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