18.10.2024
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Landgericht Düsseldorf Urteil12.02.2014

Kein Widerrufsrecht des Verbrauchers für ein über das Internet bestelltes farblich individuell zusam­men­ge­stelltes SofaAusschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB

Kann ein Verbraucher bei einem über das Internet bestellbaren Sofa zwischen 289 Farbkom­bi­na­tionen wählen, so ist das Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Denn der Fernab­satz­vertrag hat in diesem Fall die Lieferung einer Ware zum Inhalt, die nach Kunden­spezifikationen angefertigt bzw. auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verbraucher widerrief den Kaufvertrag über den Kauf eines Sofas und verlangte unter anderem den Kaufpreis zurück. Das Sofa hatte er über das Internet bestellt. Im Rahmen des Bestellvorgangs konnte der Verbraucher zwischen 17 Farben wählen, wobei jeweils eine Grundfarbe und eine Zusatzfarbe ausgewählt werden konnte. Da die Betreiberin des Internetprotals das Widerrufsrecht nicht anerkannte, erhob der Verbraucher Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Amtsgericht bejahte Widerrufsrecht

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage des Verbrauchers statt. Ihm habe ein Widerrufsrecht zugestanden, da es sich beim Kaufvertrag um einen Fernab­satz­vertrag gehandelt habe. Das Widerrufsrecht sei zudem nicht nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen gewesen. Denn unabhängig davon, ob das Sofa nach der Bestellung aufgrund der spezifischen Wünsche des Kunden habe hergestellt werden müssen, sei dies für den Kunden nicht erkennbar gewesen. Der Inter­ne­t­auftritt der Beklagten habe vielmehr den Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Sofa um ein Standardmodell gehandelt habe. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich gewesen, dass der Kunde zwischen verschiedenen Farben habe wählen können. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Landgericht verneint Widerrufsrecht für ein über das Internet bestelltes farblich individuell zusam­men­ge­stelltes Sofa

Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Verbraucher habe kein Widerrufsrecht zugestanden, da der Ausschlussgrund des § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB gegriffen habe. Denn der geschlossene Fernab­satz­vertrag habe die Lieferung eines Sofas zum Gegenstand gehabt, das nach Kunden­spe­zi­fi­ka­tionen angefertigt bzw. auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten gewesen sei. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass dem Verbraucher 289 verschiedene Farbkom­bi­na­tionen zur Verfügung gestanden haben. Darüber hinaus habe das Sofa spiegelverkehrt angeordnet werden können, so dass insgesamt 578 verschiedene Gestal­tungs­mög­lich­keiten bestanden haben.

Anfertigung des Sofas nach Kunden­spe­zi­fi­kation für Verbraucher erkennbar

Nach Ansicht des Landgerichts sei es für den Verbraucher erkennbar gewesen, dass das Sofa nach der Bestellung aufgrund der spezifischen Wünsche des Kunden habe hergestellt werden müssen. Ein Käufer, der zwischen 578 verschiedenen Gestal­tungs­mög­lich­keiten wählen kann, könne damit rechnen, dass das Sofa erst seinen Wünschen entsprechend angefertigt werde. Außerdem habe der Verbraucher angesichts der langen Lieferzeit von 12-16 Wochen darauf schließen können, dass die Beklagte das Sofa nicht vorrätig habe.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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