21.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 14131

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Urteil25.08.2010Amtsgericht Berlin-Köpenick6 C 369/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2010, 753Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2010, Seite: 753
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil25.08.2010

Bestehendes Widerrufsrecht bei kunden­spe­zi­fischer Herstellung eines LaptopsKein Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 4 BGB

Kann ein Notebook nach individuellen Wünschen des Kunden nach einem Baukastensystem ausgestattet werden, schließt dies nicht das Widerrufsrecht des § 312 d Abs. 1 BGB aus. Dies hat das Amtsgericht Köpenick entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kaufte der Kläger über das Internet vom Beklagten einen Laptop. Der Kläger konnte das Notebook mittels eines Baukas­ten­systems nach seinen eigenen Wünschen zusammenstellen. Er sandte das Gerät an den Beklagten zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Widerrufsrecht besteht

Das Amtsgericht entschied zu Gunsten des Klägers. Ein Anspruch auf Rückzahlung gemäß §§ 312d, 355 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB bestand. Das Widerrufsrecht des Klägers war nicht nach § 312 d Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Notebooks, die nach dem Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet werden, fallen nicht unter den Ausschluss­tat­bestand, weil die Konfiguration mit zumutbarem Aufwand rückgängig gemacht werden kann.

Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)

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