18.10.2024
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Dokument-Nr. 21457

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Urteil17.06.2015BundesgerichtshofVIII ZR 249/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1157Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1157
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Bundesgerichtshof Urteil17.06.2015

BGH: Verbraucher kann Kauf von Heizöl über das Internet innerhalb von 14 Tagen widerrufenKein Ausschluss des Widerrufsrechts durch § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB

Kauft ein Verbraucher über das Internet zur Eigenversorgung Heizöl, so kann er den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Das Widerrufsrecht wird nicht nach § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB ausgeschlossen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2013 kaufte eine Verbraucherin zur Eigenversorgung über das Internet 1.200 Liter Heizöl. Innerhalb der nächsten 14 Tage stornierte sie jedoch den Vertrag und lehnte eine Belieferung ab. Daraufhin machte die Heizöl­lie­fe­rantin gemäß einer Klausel in den AGB einen pauschalen Schadenersatz von ca. 113 EUR geltend. Die Verbraucherin berief sich auf ein ihr zustehendes 14-tägiges Widerrufsrecht und weigerte sich daher den Schaden­er­satz­betrag zu zahlen, woraufhin die Heizöl­lie­fe­rantin Klage erhob.

Amtsgericht und Landgericht gaben Schaden­er­satzklage statt

Sowohl das Amtsgericht Euskirchen als auch das Landgericht Bonn gaben der Schaden­er­satzklage statt. Denn der Verbraucherin habe das Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB nicht zugestanden. Sinn und Zweck der Vorschrift sei die Verhinderung der einseitigen Überwälzung des Speku­la­ti­o­ns­risikos auf den Unternehmer. Andernfalls könne ein Verbraucher Heizöl zu einem bestimmten Preis bestellen und im Fall, dass der Ölpreis an der Börse sinkt, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, um bei einem anderen Händler eine neue Bestellung zum günstigeren Preis in Auftrag geben. Gegen diese Entscheidung legte die Verbraucherin Revision ein.

Bundes­ge­richthof bejaht Widerrufsrecht bei Kauf von Heizöl über das Internet

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Verbraucherin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Heizöl­lie­fe­rantin habe kein Anspruch auf den pauschalen Schadenersatz zugestanden. Denn die Verbraucherin habe den Vertrag innerhalb von 14 Tagen wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht sei nicht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB ausgeschlossen gewesen.

Kauf von Heizöl durch Verbraucher stellt kein Speku­la­ti­o­ns­ge­schäft dar

Der Bundes­ge­richtshof verwies auf den Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser liege darin dem Unternehmer nicht einseitig das Risiko eines Speku­la­ti­o­ns­ge­schäfts aufzubürden. Ein Verbraucher dürfe nicht auf Kosten des Unternehmers spekulieren. Es sei aber zu beachten, dass der Kauf von Heizöl durch einen Verbraucher kein Speku­la­ti­o­ns­ge­schäft darstellt. Ein Verbraucher wolle durch einen Weiterverkauf des Heizöls keinen finanziellen Gewinn erzielen. Vielmehr diene das Öl allein der Eigenversorgung.

Möglichkeit des günstigeren Erwerbs von Heizöl durch Ausübung des Widerrufsrechts

Zwar sei es richtig, so der Bundes­ge­richtshof, dass der Verbraucher durch die Ausübung des Widerrufsrechts im Falle sinkender Heizölpreise günstiger an Heizöl gelange. Dieses Risiko müsse jedoch hingenommen werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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