21.11.2024
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Dokument-Nr. 16813

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Urteil19.09.2013BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 15.12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GesR 2014, 336Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR), Jahrgang: 2014, Seite: 336
  • NJW 2014, 1030Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1030
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Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil15.09.2008, 3 K 1275/07
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil15.03.2012, 13 A 2774/08
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil19.09.2013

Verkauf von Magnetschmuck in der Apotheke unzulässigProdukt gehört nicht zum zulässigen Warensortiment einer Apotheke

Magnetschmuck, also mit Magneten versehene Schmuckstücke, gehört nicht zu den apothe­ken­üb­lichen Waren und darf deshalb in Apotheken nicht angeboten und verkauft werden. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist selbstständiger Apotheker. Er wandte sich gegen eine Ordnungs­ver­fügung, mit der ihm die beklagte Stadt den weiteren Verkauf von Magnetschmuck aus seiner Apotheke untersagt hatte. Zur Begründung hatte die Beklagte darauf abgestellt, dass in Apotheken außer Arzneimitteln und Medizin­pro­dukten* nur die in der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung (ApBetrO) als apothekenüblich bezeichneten Waren in den Verkehr gebracht werden dürften; Magnetschmuck zähle nicht dazu. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.

Produkt erfüllt nicht die Voraussetzung einer apothe­ken­üb­lichen Ware

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte hat den Verkauf von Magnetschmuck zu Recht untersagt, weil das Produkt nicht zum zulässigen Warensortiment einer Apotheke gehört. Es ist weder Arzneimittel noch Medizinprodukt und erfüllt auch nicht die Voraussetzung einer apothe­ken­üb­lichen Ware.

Apotheken-Produkte müssen objektiv geeignet sein, menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen

Als apothekenüblich bestimmt die Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung u.a. „Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern“ (§ 1 a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO 2012). Das Produkt muss objektiv geeignet sein, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen. Das ist der Fall, wenn es zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesund­heits­zu­standes beitragen kann. Ob einem Produkt ein solcher Gesund­heitsbezug beigemessen werden kann, beurteilt sich nach der Verkehr­s­auf­fassung am Maßstab eines verständigen Verbrauchers. Gemessen hieran ist Magnetschmuck keine apothe­ken­übliche Ware. Nach den Tatsa­chen­fest­stel­lungen der Vorinstanzen lässt sich die behauptete positive Wirkung auf die menschliche Gesundheit nicht nachvollziehen. Danach gibt es keine wissen­schaftlich tragfähige Erklärung oder belastbare, aussagekräftige Erkenntnisse, die jenseits eines Placebo-Effekts eine Wirksamkeit von Magnetschmuck belegen könnten.

Berufs­aus­übungs­freiheit durch Unter­sa­gungs­ver­fügung nicht verletzt

Die Unter­sa­gungs­a­n­ordnung verletzt den Kläger auch nicht in seiner Berufs­aus­übungs­freiheit. Die Begrenzung des in Apotheken neben Arzneimitteln und Medizin­pro­dukten zulässigen Warensortiments auf apothe­ken­übliche Waren ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Beschränkung bezweckt mit Blick auf den Vorrang des Arznei­mit­tel­ver­sor­gungs­auftrags der Apotheke, eine Entwicklung der Apotheken zum „drugstore“ zu verhindern, und schützt zudem das Vertrauen der Kunden, in der Apotheke Erzeugnisse mit einem tatsächlichen gesund­heit­lichen Nutzen zu erhalten.

Erläuterungen

* z.B. ärztliche Instrumente, Verbandstoffe, Stützstrümpfe, Gehhilfen, Kontaktlinsen u.ä.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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