Dokument-Nr. 16813
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- GesR 2014, 336Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR), Jahrgang: 2014, Seite: 336
- NJW 2014, 1030Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1030
- Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil15.09.2008, 3 K 1275/07
- Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil15.03.2012, 13 A 2774/08
Bundesverwaltungsgericht Urteil19.09.2013
Verkauf von Magnetschmuck in der Apotheke unzulässigProdukt gehört nicht zum zulässigen Warensortiment einer Apotheke
Magnetschmuck, also mit Magneten versehene Schmuckstücke, gehört nicht zu den apothekenüblichen Waren und darf deshalb in Apotheken nicht angeboten und verkauft werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist selbstständiger Apotheker. Er wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die beklagte Stadt den weiteren Verkauf von Magnetschmuck aus seiner Apotheke untersagt hatte. Zur Begründung hatte die Beklagte darauf abgestellt, dass in Apotheken außer Arzneimitteln und Medizinprodukten* nur die in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) als apothekenüblich bezeichneten Waren in den Verkehr gebracht werden dürften; Magnetschmuck zähle nicht dazu. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.
Produkt erfüllt nicht die Voraussetzung einer apothekenüblichen Ware
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte hat den Verkauf von Magnetschmuck zu Recht untersagt, weil das Produkt nicht zum zulässigen Warensortiment einer Apotheke gehört. Es ist weder Arzneimittel noch Medizinprodukt und erfüllt auch nicht die Voraussetzung einer apothekenüblichen Ware.
Apotheken-Produkte müssen objektiv geeignet sein, menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen
Als apothekenüblich bestimmt die Apothekenbetriebsordnung u.a. „Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern“ (§ 1 a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO 2012). Das Produkt muss objektiv geeignet sein, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen. Das ist der Fall, wenn es zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen kann. Ob einem Produkt ein solcher Gesundheitsbezug beigemessen werden kann, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung am Maßstab eines verständigen Verbrauchers. Gemessen hieran ist Magnetschmuck keine apothekenübliche Ware. Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen lässt sich die behauptete positive Wirkung auf die menschliche Gesundheit nicht nachvollziehen. Danach gibt es keine wissenschaftlich tragfähige Erklärung oder belastbare, aussagekräftige Erkenntnisse, die jenseits eines Placebo-Effekts eine Wirksamkeit von Magnetschmuck belegen könnten.
Berufsausübungsfreiheit durch Untersagungsverfügung nicht verletzt
Die Untersagungsanordnung verletzt den Kläger auch nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit. Die Begrenzung des in Apotheken neben Arzneimitteln und Medizinprodukten zulässigen Warensortiments auf apothekenübliche Waren ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Beschränkung bezweckt mit Blick auf den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags der Apotheke, eine Entwicklung der Apotheken zum „drugstore“ zu verhindern, und schützt zudem das Vertrauen der Kunden, in der Apotheke Erzeugnisse mit einem tatsächlichen gesundheitlichen Nutzen zu erhalten.
Erläuterungen
* z.B. ärztliche Instrumente, Verbandstoffe, Stützstrümpfe, Gehhilfen, Kontaktlinsen u.ä.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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