18.10.2024
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Dokument-Nr. 14407

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Urteil18.10.2012BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 25.11
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Aachen, Urteil07.12.2007, 7 K 1622/03
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil19.08.2010, 13 A 182/08
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Bundesverwaltungsgericht Urteil18.10.2012

Keine Selbstbedienung für apothe­ken­pflichtige ArzneimittelSelbst­be­die­nungs­verbot für apothe­ken­pflichtige Medikamente durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig

Das Verbot, apothe­ken­pflichtige Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 3 der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung - ApBetrO), ist verfas­sungsgemäß. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist selbstständiger Apotheker. Er wandte sich gegen eine Ordnungs­ver­fügung, mit der ihm der beklagte Landkreis untersagt hatte, als apothe­ken­pflichtig gekennzeichnete Arzneimittel in der Selbstbedienung zum Verkauf anzubieten. Der Kläger meinte, dass das vom Beklagten zur Begründung der Unter­sa­gungs­a­n­ordnung herangezogene Verbot in § 17 Abs. 3 ApBetrO wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung verfas­sungs­widrig sei. Seine Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.

Selbst­be­die­nungs­verbot soll unkontrollierte Arznei­mit­te­l­abgabe sowie ungeeignete oder fehlerhafte Anwendung von Medikamenten verhindern

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Selbst­be­die­nungs­verbot für apothe­ken­pflichtige Medikamente ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Es dient dazu, eine unkontrollierte Arznei­mit­te­l­abgabe zu verhindern und sicherzustellen, dass der Kunde sachgerecht informiert und beraten wird. Das minimiert das Risiko, dass ein ungeeignetes Medikament zur Anwendung kommt oder ein an sich geeignetes Präparat fehlerhaft angewandt wird. Der Normgeber ist daher nicht gehindert, Rahmen­be­din­gungen zu schaffen, die die Beratungs­funktion des Apothekers stärken und das Zustandekommen eines Beratungs­ge­sprächs fördern. Das ist beim Selbst­be­die­nungs­verbot der Fall, weil der Kunde sich zunächst an den Apotheker oder andere Angehörige des pharma­zeu­tischen Personals wenden muss. Demgegenüber sind bei der Selbstbedienung faktische Beratungs­hin­dernisse zu besorgen, etwa dass der Kunde nach der einmal getroffenen Kaufent­scheidung für eine nachträgliche Beratung wenig empfänglich ist und die Situation des Bezahlvorgangs an der Kasse eine Beratung nicht fördert.

Auch Arznei­mit­te­l­abgabe im Versandhandel unterliegt Kontrolle durch Apotheker

Die gesetzliche Zulassung des Versandhandels mit apothe­ken­pflichtigen Arzneimitteln führt zu keiner anderen Bewertung. Ein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz liegt nicht vor. Die Reglementierung des Versandhandels zielt darauf ab, Verbraucherschutz und Arznei­mit­tel­si­cherheit zu gewährleisten. Wie beim Kauf in der Apotheke unterliegt auch die Arznei­mit­te­l­abgabe im Versandhandel der Kontrolle durch den Apotheker; eine Selbstbedienung findet nicht statt. Besondere Regelungen zur Beratung durch pharma­zeu­tisches Personal zeigen, dass der Normgeber diesem Aspekt auch beim Versandhandel eine wichtige Bedeutung beimisst.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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