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Dokument-Nr. 35619

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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil04.12.2025

Widerruf der Zuchterlaubnis für Hundezüchterin wegen tierschutz­recht­licher Unzuver­läs­sigkeit erfolglosVerwal­tungs­gericht bestätigt Widerruf der Zuchterlaubnis

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat die Klage einer Tierzüchterin gegen den vom Landkreis Grafschaft Bentheim ausgesprochenen Widerruf ihrer Zuchterlaubnis für Hunde abgewiesen.

Der beklagte Landkreis hatte der Klägerin im März 2023 die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundezucht mit maximal zehn Zuchthunden unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Mit streit­ge­gen­ständ­lichem Bescheid vom 29. November 2024 widerrief der Beklagte der Klägerin die Erlaubnis mit sofortiger Wirkung und untersagte ihr die Ausübung dieser Tätigkeit. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin als Betreiberin der Hunde­zucht­stätte zumindest seit dem Jahr 2023 gewerbsmäßig mit Hundewelpen gehandelt habe, ohne die erforderliche Erlaubnis hierfür zu besitzen. Sie habe nachweislich mehrfach Hunde bzw. Welpen sowie tragende Hündinnen aus dem Ausland mit dem Ziel gekauft, mit diesen Tieren gewerbsmäßig zu handeln. Die eingeführten Hunde bzw. Welpen hätten bei der Übergabe nicht die seuchen­recht­lichen Bestimmungen erfüllt.

Vorbringen der Klägerin zu Herkunft und Erwerb der Welpen

Die Klägerin hat am 29. Dezember 2024 Klage erhoben und dabei vorgetragen, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihr Antrag auch den Handel mit Hunden umfasst habe. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie Hundewelpen eingeführt habe, um unter Verschleierung ihrer wahren Herkunft mit diesen Handel zu treiben. Sie habe die Welpen auf ausdrücklichen Wunsch der Amtstierärztin des Beklagten in Gewahrsam genommen. Diese habe auch die Welpen auf einem Super­ma­rkt­pa­rkplatz am 23. Juli 2024 erworben. Die Welpen hätten sich in einem verschmutzten, jedoch gesundheitlich unbedenklichen Zustand befunden.

Gericht bejaht tierschutz­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit der Klägerin

Die 2. Kammer hat die Klage abgewiesen und den Widerruf als rechtmäßig erachtet. Es liege bei der Klägerin eine tierschutz­rechtliche Unzuverlässigkeit gem. § 21 Abs. 5 S. 1 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG im Hinblick auf die gewerbsmäßige Hundezucht vor. Die Klägerin habe wiederholt gegen tierschutz­rechtliche Vorschriften verstoßen. So habe sie zumindest in einem geringen Umfang gewerbsmäßig Handel mit Hunden betrieben, obwohl sie dafür keine Erlaubnis gehabt habe. Die Klägerin selbst habe erklärt, dass sie in der Vergangenheit vereinzelt auch tragende Hündinnen angekauft, die Welpen vermarktet und die Hündinnen verkauft oder an den vorherigen Besitzer zurückgegeben habe. Ob der Klägerin darüber hinaus vorgeworfen werden kann, dass sie mit den am 23. Juli 2024 auf einem Super­ma­rkt­pa­rkplatz erworbenen 34 Welpen Handel habe treiben wollen, könne dahinstehen.

Mängel in Bestandsführung und tierschut­z­widriger Umgang mit Welpen

Die Klägerin habe zudem das sog. Bestandsbuch nicht ordnungsgemäß geführt. Das „Wurfbuch“ enthalte nicht alle Daten. So sei der aktuelle Hundebestand, insbesondere der Verbleib der Welpen und die Herkunft sowie der Verbleib der Zuchthunde, nicht daraus hervorgegangen. Schließlich sei der Klägerin vorzuwerfen, dass sie nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht tierschutzgemäß, mit den am 23. Juli 2024 angekauften 34 Welpen umgegangen sei. Selbst wenn sie den Ankauf nicht aus gewerblichem Interesse, sondern ausschließlich aus Sorge um die Tiere unterstützt haben sollte, hätte sie zum einen den Vorgang unverzüglich und noch vor Ort dem zuständigen Veterinärdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück oder der Polizei melden müssen und zum anderen keinesfalls die Welpen im Kofferraum ihres Pkws in ihren etwa 90 km bzw. ca. eine Stunde Fahrtzeit entfernten Wohnort transportieren dürfen. Die Umstände des Angebots der Welpen hätten bei der Klägerin den Verdacht auf illegalen Welpenhandel hervorrufen müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung mit der Zulassung der Berufung vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/mw)

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