18.10.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil20.12.2017

Verbot zur Errichtung und Erweiterung von Biogasanlagen in Wasser­schutz­gebieten rechtmäßigNormen­kontroll­antrag von Landwirten bleibt erfolglos

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass das nieder­sach­senweite Verbot der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Biogas in den Wasser­schutz­gebieten und als Wasser­schutz­gebiete vorgesehenen, durch vorläufige Anordnung gesicherten Gebieten rechtmäßig ist.

Die Antragstellerin des zugrun­de­lie­genden Verfahrens, eine aus zwei Landwirten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beabsichtigt, in der weiteren Schutzzone(Schutzzone III) eines festgesetzten Wasser­schutz­ge­bietes eine Biogasanlage zu errichten, in der (nahezu) ausschließlich Gülle und Festmist aus einer eigenen im Wasserschutzgebiet betriebenen Rinderhaltung vergoren werden sollen. Mit ihrem Normen­kon­trol­lantrag begehrte die Gesellschaft, das nieder­sach­senweite Verbot für unwirksam zu erklären.

OVG erklärt Bioga­s­an­la­gen­verbot für rechtmäßig

Dieser Antrag blieb vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht ohne Erfolg. DasGericht entschied, dass Artikel 1 Nr. 5 der vom Nieder­säch­sischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz erlassenen Änderungs­ver­ordnung zur Verordnung über Schutz­be­stim­mungen in Wasser­schutz­ge­bieten (SchuVO) vom 29. Mai 2013, der dieses Verbot in die SchuVO eingefügt hatte, rechtmäßig ist. Die von der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit dieser Norm erhobenen Bedenken hat das Oberver­wal­tungs­gericht nicht geteilt. Das Verbot mit Befrei­ungs­vor­behalt lasse sich auf §§ 51,52 des Wasser­haus­halts­ge­setzes (WHG), zumindest aber auf § 92 des Nieder­säch­sischen Wassergesetzes (NWG) stützen und sei mit der Rechtsgrundlage sowie mit höherrangigem sonstigem Recht, insbesondere dem Baugesetzbuch (BauGB), der Anlagen­ver­ordnung des Bundes (AwSV) und den Grundrechten der Berufsausübungs- und Eigen­tums­freiheit, vereinbar, insbesondere verhältnismäßig. Der Verord­nungsgeber habe hinsichtlich der von Biogasanlagen ausgehenden abstrakten Gefahren für das geschützte Grund­was­ser­vor­kommen (Risiko eines Austritts­was­ser­ge­fähr­dender Stoffe sowie unerwünschte Nutzung­s­än­de­rungen auf landwirt­schaft­lichen Flächen im Umfeld von Biogasanlagen, die erhöhte Nitrat­be­las­tungen hervorrufen können) im Interesse einer Sicherung der Trink­was­ser­ge­winnung vom Regelfall der weit überwiegend mit nachwachsenden Rohstoffen (insbesondere Energiemais) betriebenen Biogasanlagen ausgehen dürfen.

Verord­nungsgeber muss bestimmte Anlagen nicht von Verbot ausnehmen

Der Verord­nungsgeber sei insbesondere nicht gehalten gewesen, bestimmte Anlagen - wie etwa "reine" Gülle- und Festmistanlagen - von vornherein von dem umfassenden Verbot auszunehmen. Vielmehr habe er die Bewältigung derartiger atypischer Sachverhalte der bundesrechtlich nach § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG vorgesehenen Befrei­ungs­mög­lichkeit im Wege der Einzel­fa­ll­prüfung überlassen dürfen.

Quelle: Niedersächsische Oberverwaltungsgericht/ra-online

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