Verwaltungsgericht Koblenz Urteil31.05.2017
Genehmigung für Klärschlammtrocknungs- und Biogasanlage wegen unzumutbarer Geruchsbelästigung rechtswidrigImmissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt gegen nachbarschützende Normen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage eines Bürgers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Klärschlammtrocknungs- und Biogasanlage stattgegeben.
Im zugrunde liegenden Verfahren war einem Unternehmen seitens des beklagten Landes Rheinland-Pfalz im Oktober 2011 unter einer Reihe von Auflagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Klärschlammtrocknungs- und Biogasanlage erteilt worden. Dagegen legte der Kläger im Oktober 2012 Widerspruch ein. Unmittelbar nach der Inbetriebnahme der Anlage sei es an seinem, in einem angrenzenden Industriegebiet liegenden Wohnhaus (Betriebsleiterwohnung) zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen gekommen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger dagegen und in einem weiteren Verfahren gegen eine inzwischen ergangene Änderung der Genehmigung Klage.
Immissionsgrenzwert für Gerüche erheblich überschritten
Die Klagen waren erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass sowohl die ursprüngliche Genehmigung, als auch der dazu ergangene Änderungsbescheid rechtswidrig seien. So lägen schon die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für das Vorhaben nicht vor, weil der Bebauungsplan der Ortsgemeinde nicht wirksam ausgefertigt worden sei und im Übrigen auch keine Planreife erreicht habe. Eine Umdeutung der Genehmigung in eine Genehmigung für ein Außenbereichsvorhaben sei hier nicht möglich. Darüber hinaus verstoße die Genehmigung – auch in der geänderten Form – gegen nachbarschützende Normen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die der Genehmigung zugrunde liegenden Gutachten zur Schall- und Geruchsprognose im Hinblick auf das klägerische Anwesen seien unzureichend und auf fehlerhafter Tatsachengrundlage erstellt worden. Sie gingen von in der Genehmigung nicht abgebildeten und damit nicht zutreffenden Voraussetzungen aus. Insbesondere der Immissionsgrenzwert (Gerüche) für das Grundstück des Klägers werde hier erheblich überschritten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online