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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil31.05.2017

Genehmigung für Klär­schlamm­trocknungs- und Biogasanlage wegen unzumutbarer Geruchs­be­läs­tigung rechtswidrigImmissions­schutz­rechtliche Genehmigung verstößt gegen nachbar­schützende Normen des Bundes-Immissions­schutz­gesetzes.

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat der Klage eines Bürgers gegen die immissions­schutz­rechtliche Genehmigung einer Klär­schlamm­trocknungs- und Biogasanlage stattgegeben.

Im zugrunde liegenden Verfahren war einem Unternehmen seitens des beklagten Landes Rheinland-Pfalz im Oktober 2011 unter einer Reihe von Auflagen eine immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung für eine Klärschlamm­trocknungs- und Biogasanlage erteilt worden. Dagegen legte der Kläger im Oktober 2012 Widerspruch ein. Unmittelbar nach der Inbetriebnahme der Anlage sei es an seinem, in einem angrenzenden Industriegebiet liegenden Wohnhaus (Betrie­bs­lei­ter­wohnung) zu unzumutbaren Geruchs­be­läs­ti­gungen gekommen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger dagegen und in einem weiteren Verfahren gegen eine inzwischen ergangene Änderung der Genehmigung Klage.

Immis­si­ons­grenzwert für Gerüche erheblich überschritten

Die Klagen waren erfolgreich. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass sowohl die ursprüngliche Genehmigung, als auch der dazu ergangene Änderungs­be­scheid rechtswidrig seien. So lägen schon die baupla­nungs­recht­lichen Grundlagen für das Vorhaben nicht vor, weil der Bebauungsplan der Ortsgemeinde nicht wirksam ausgefertigt worden sei und im Übrigen auch keine Planreife erreicht habe. Eine Umdeutung der Genehmigung in eine Genehmigung für ein Außen­be­reichs­vorhaben sei hier nicht möglich. Darüber hinaus verstoße die Genehmigung – auch in der geänderten Form – gegen nachbar­schützende Normen des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­setzes. Die der Genehmigung zugrunde liegenden Gutachten zur Schall- und Geruchsprognose im Hinblick auf das klägerische Anwesen seien unzureichend und auf fehlerhafter Tatsa­chen­grundlage erstellt worden. Sie gingen von in der Genehmigung nicht abgebildeten und damit nicht zutreffenden Voraussetzungen aus. Insbesondere der Immis­si­ons­grenzwert (Gerüche) für das Grundstück des Klägers werde hier erheblich überschritten.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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