24.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil07.10.2009

Gerüche: Biogasanlage darf außerhalb einer bebauten Ortslage gebaut werdenAnwohner müssen geringe Geruch­s­im­mis­sionen hinnehmen

Eine außerhalb der bebauten Ortslage (sogenannter Außenbereich) von Mayen-Hausen genehmigte Biogasanlage verletzt keine Nachbarrechte. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kläger sind Eigentümer von Wohngrund­s­tücken am Ortsrand von Mayen-Hausen. Sie wenden sich gegen die Genehmigung einer Biogasanlage zur Stromerzeugung. Die Anlage soll im Außenbereich auf einem landwirt­schaft­lichen Betrie­bs­grundstück errichtet werden. Zu dem landwirt­schaft­lichen Betrieb gehört derzeit eine Schweinemast mit 560 Liegeplätzen. Eine Erweiterung auf 2.200 Plätze ist geplant. In der Biogasanlage soll Gülle aus der Schweinemast, Getreide sowie Grünschnitt aus der Landespflege vergoren und dadurch ein Block­heiz­kraftwerk betrieben werden. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klagen ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidungen.

Richter: Biogasanlage hält Lärmgrenzwerte ein

Der Betrieb der Biogasanlage führe zu keinen unzumutbaren Belastungen der Kläger. Nach dem vom Gericht eingeholten Lärmgutachten entstehe sowohl durch die Anlage selbst als auch durch den Zu- und Abgangsverkehr eine Lärmbelastung, welche die Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiete einhalte. Dies gelte auch im Falle der geplanten Erweiterung des Schwei­ne­mast­be­triebes.

Richter: Geringe Geruch­s­im­mis­sionen müssen von Anwohnern in einem Wohngebiet, das an den Außenbereich grenzt, hingenommen werden

Des Weiteren seien keine erheblichen Geruch­s­im­mis­sionen zu erwarten. Es handele sich um eine geschlossene Anlage, bei welcher der Austritt geruchs­be­lasteter Luft so weit wie möglich vermieden werde. Außerdem seien nach den gutachterlichen Feststellungen Geruchs­be­las­tungen in weniger als 10 % der Jahresstunden wahrnehmbar. Geruch­s­im­mis­sionen in diesem Umfang müssten in einem Wohngebiet, das an den Außenbereich angrenze, hingenommen werden. Dies gelte auch deshalb, weil die Biogasanlage im Außenbereich bevorzugt errichtet werden dürfe.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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