14.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil26.06.2007

Nachbar muss Biogasanlage billigenVorgaben der TA-Luft und der Geruchs-Immis­si­ons­schutz­richtlinie werden eingehalten

Die Genehmigung einer Biogasanlage, die im Außenbereich von Mayen-Hausen errichtet werden soll, verletzt Nachbarn nicht in ihren Rechten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Kläger sind Eigentümer von Wohnhäusern, die an dem Trimbser Weg bzw. dem Betzinger Weg in Mayen-Hausen liegen. Die Beigeladenen führen zirka 150 m von der Ortslage entfernt einen landwirt­schaft­lichen Betrieb, zu dem auch eine Schweinemast mit 560 Tieren gehört. Der Lkw-Verkehr zu diesem Betrieb führt durch die Ortslage von Mayen-Hausen, nämlich die Industriestraße und den Trimbser Weg, sowie über eine im Außenbereich von Mayen-Hausen verlaufende Straße und einen in der Gemarkung Trimbs gelegenen Weg. In Absprache mit den zuständigen Immis­si­ons­schutz­be­hörden beantragten die Beigeladenen beim Landkreis Mayen-Koblenz die Erlaubnis zur Erweiterung ihres Schwei­ne­mast­be­triebes auf 2.200 Tiere und bei der Struktur- und Geneh­mi­gungs­di­rektion Nord (SGD) des Beklagten, diejenige zur Errichtung einer Biogasanlage. Im Juli 2005 genehmigte der Beklagte das Vorhaben der Kläger. Hiergegen legten die Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, der erfolglos blieb. Daraufhin erhoben sie Klage und machten u. a. geltend: Die Biogasanlage und die geplante Erweiterung des Schwein­mast­be­triebes mit 2.200 Tieren seien ein Vorhaben und hätten nur einheitlich genehmigt werden dürfen. Zudem führe das Vorhaben für sie zu erheblichen Immissionen, die sie nicht hinnehmen müssten.

Die Klage blieb erfolglos. Die immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung für die Biogasanlage, so das Gericht, verletze die Kläger nicht in eigenen Rechten. Das Vorhaben führe unter Zugrundelegung des einschlägigen technischen Regelwerkes nicht zu erheblichen Geruch­s­im­mis­sionen. Nach den im Verfahren vorgelegten Gutachten sei nicht zu erwarten, dass die Wohnhäuser der Kläger häufiger als an 10 % der Jahresstunden durch Gerüche von der Biogasanlage beeinträchtigt würden. Die Vorgaben der TA-Luft und der Geruchs-Immis­si­ons­schutz­richtlinie würden eingehalten. Auch die entstehenden Lärmimmissionen müssten die Kläger hinnehmen. Angesichts der Entfernung des Betriebes zu den Wohnhäusern am Trimbser bzw. Betzinger Weg sei eine Überschreitung der einschlägigen Richtwerte der TA-Lärm nicht feststellbar. Zudem löse das Vorhaben keine erheblichen Verkehr­s­im­mis­sionen aus, die durch Maßnahmen organi­sa­to­rischer Art vermindert werden müssten, da mit einer Überschreitung des nach der TA-Lärm und der Verkehrs­lärm­schutz­ver­ordnung für Wohngebiete geltenden Wertes nicht zu rechnen sei. Es sei vorliegend auch nicht von Bedeutung, ob die geplante Biogasanlage in einem Geneh­mi­gungs­ver­fahren mit förmlicher Öffent­lich­keits­be­tei­ligung hätte genehmigt werden müssen. Derartige Verfah­rens­vor­schriften vermittelten nämlich auch in Ansehung der europa­recht­lichen Vorschriften keine nachbar­schüt­zenden Rechte. Von daher sei es für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung, ob die geplante Erweiterung des Schwei­ne­mast­be­triebes auf 2.200 Tiere und die Biogasanlage in einem einheitlichen Verfahren mit Öffent­lich­keits­be­tei­ligung hätten genehmigt werden müssen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/07 des VG Koblenz vom 26.07.2007

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