23.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss30.11.2006

Biogasanlage darf auch neben Woche­n­end­häusern betrieben werdenAnlagen­be­treiber ist nicht zur Einhaltung der Immis­si­ons­richtwerte verpflichtet

Von einem Landwirt, der im Außenbereich neben Woche­n­end­häusern eine Biogasanlage betreibt, kann die Einhaltung der Immis­si­ons­richtwerte für ein reines Wohngebiet nicht verlangt werden. Eine entsprechende behördliche Anordnung hat das Verwal­tungs­gericht auf Klage des Betreibers hin aufgehoben.

Der Kläger ist Inhaber eines im Außenbereich gelegenen landwirt­schaft­lichen Betriebes, auf dem er rund 200 Großviehein­heiten Mastschweine hält. Die Tiere erzeugen jährlich etwa 3.000 qm Gülle. Westlich des Betriebes befindet sich ein sich über mehrere Quadrat­ki­lometer erstreckendes, weiträumig mit Woche­n­end­häusern bebautes Gebiet; die Entfernung zu dem nächstgelegenen Haus beträgt ca. 200 m.

Im August 2002 erteilte die Struktur- und Geneh­mi­gungs­di­rektion Süd dem Landwirt die Genehmigung zum Bau und zum Betrieb einer Biogasanlage zur Vergärung der Schweingülle sowie hygienisierter Speisereste. Nach Betriebnahme der Anlage wandten sich Bewohner des Woche­n­end­h­aus­gebiets mit Lärm- und Geruchs­be­schwerden an die Behörde. Eine Schall­pe­gel­messung ergab einen Beurtei­lungspegel von 42 db(A) mit maximalen Pegelspitzen zwischen 52 db(A) und 58 db(A). Daraufhin gab die Struktur- und Geneh­mi­gungs­di­rektion Süd dem Landwirt auf, die für reine Wohngebiete maßgeblichen Immis­si­ons­richtwerte von tags 50 db(A) und nachts 35 db(A) einzuhalten.

Hiergegen erhob dieser nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage beim Verwal­tungs­gericht.

Die Klage hatte Erfolg: Die Richter entschieden, dass der Landwirt die von der Behörde vorgegebenen Werte nicht einhalten müsse. Bei den Woche­n­end­häusern handele es sich nicht um ein Woche­n­end­h­aus­gebiet im Sinne der Baunut­zungs­ver­ordnung, sondern um eine bloße Streubebauung im Außenbereich. Grundstücke im Außenbereich seien grundsätzlich insoweit vorbelastet, als dort bis zu einem gewissen Grad mit für die Landwirtschaft typischen Immissionen gerechnet werden müsste. Der im Außenbereich Wohnende könne deshalb nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere, gemischt nutzbare Bereiche wie Dorf- oder Mischgebiete vorgeschrieben seien. Danach seien Richtwerte von lediglich 60 db(A) tags und 45 db(A) nachts einzuhalten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/2006 des VG Neustadt vom 21.12.2006

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