Der Kläger ist Inhaber eines im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes, auf dem er rund 200 Großvieheinheiten Mastschweine hält. Die Tiere erzeugen jährlich etwa 3.000 qm Gülle. Westlich des Betriebes befindet sich ein sich über mehrere Quadratkilometer erstreckendes, weiträumig mit Wochenendhäusern bebautes Gebiet; die Entfernung zu dem nächstgelegenen Haus beträgt ca. 200 m.
Im August 2002 erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd dem Landwirt die Genehmigung zum Bau und zum Betrieb einer Biogasanlage zur Vergärung der Schweingülle sowie hygienisierter Speisereste. Nach Betriebnahme der Anlage wandten sich Bewohner des Wochenendhausgebiets mit Lärm- und Geruchsbeschwerden an die Behörde. Eine Schallpegelmessung ergab einen Beurteilungspegel von 42 db(A) mit maximalen Pegelspitzen zwischen 52 db(A) und 58 db(A). Daraufhin gab die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd dem Landwirt auf, die für reine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte von tags 50 db(A) und nachts 35 db(A) einzuhalten.
Hiergegen erhob dieser nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht.
Die Klage hatte Erfolg: Die Richter entschieden, dass der Landwirt die von der Behörde vorgegebenen Werte nicht einhalten müsse. Bei den Wochenendhäusern handele es sich nicht um ein Wochenendhausgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern um eine bloße Streubebauung im Außenbereich. Grundstücke im Außenbereich seien grundsätzlich insoweit vorbelastet, als dort bis zu einem gewissen Grad mit für die Landwirtschaft typischen Immissionen gerechnet werden müsste. Der im Außenbereich Wohnende könne deshalb nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere, gemischt nutzbare Bereiche wie Dorf- oder Mischgebiete vorgeschrieben seien. Danach seien Richtwerte von lediglich 60 db(A) tags und 45 db(A) nachts einzuhalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/2006 des VG Neustadt vom 21.12.2006