21.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil07.09.2017

Video­über­wachung in den Stadtbahnen und Bussen mit Daten­schutzrecht vereinbarVideo­über­wachung dient der Wahrnehmung berechtigter Interessen der Verkehrs­be­triebe

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Video­über­wachung in den Stadtbahnen und Bussen der ÜSTRA (Hannoversche Verkehrs­be­triebe AG) mit dem Daten­schutzrecht vereinbar ist. Das Gericht wies damit die Berufung der Landes­be­auf­tragten für den Datenschutz Niedersachsen gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Hannover zurück und bestätigte im Ergebnis die Aufhebung einer daten­schutz­rechtlichen Anordnung.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die klagende ÜSTRA Hannoversche Verkehrs­be­triebe AG in zahlreichen ihrer Fahrzeuge feststehende Videokameras installiert, mit denen im sogenannte Blackbox-Verfahren durchgehend Bewegtbilder vom Fahrzeu­gin­nenraum aufgezeichnet werden. Die Videosequenzen werden nach 24 Stunden wieder gelöscht. Die Aufzeichnung dient unter anderem zur Beweissicherung bei Vanda­lis­mus­schäden und zur Verfolgung von Straftaten.

Landes­da­ten­schutz­be­auf­tragte verfügt Einstellung der Video­über­wachung

Die Landes­da­ten­schutz­be­auf­tragte gab der ÜSTRA im August 2014 mit einer auf § 38 Abs. 5 des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes gestützten Verfügung auf, die Videoüberwachung in ihren Bussen und Stadtbahnen während des Einsatzes der Fahrzeuge im öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr einzustellen und erst wieder aufzunehmen, nachdem sie entweder ein Konzept für einen nach Linien und Zeit differenzierten Einsatz der Videotechnik erarbeitet und umgesetzt hat oder anhand konkreter Anhaltspunkte darlegt, dass die Video­über­wachung zeitlich und örtlich unbeschränkt erforderlich ist.

Klage der ÜSTRA vor dem Verwal­tungs­gericht erfolgreich

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwal­tungs­gericht Hannover mit der Begründung statt, dass das Bundes­da­ten­schutz­gesetz nicht anwendbar sei, weil die ÜSTRA eine öffentliche Stelle des Landes Niedersachsen sei, für die der Datenschutz durch Landesgesetz geregelt sei. Das nieder­säch­sische Daten­schutz­gesetz enthalte keine Eingriffs­er­mäch­tigung, auf die die Verfügung der Landes­da­ten­schutz­be­auf­tragten gestützt werden könnte.

Bundes­da­ten­schutz­gesetz erlaubt ÜSTRA Video­über­wachung in Fahrzeugen

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Nach Ansicht des Gerichts ist das Bundes­da­ten­schutz­gesetz allerdings anwendbar und erlaubt der ÜSTRA die Video­über­wachung in ihren Fahrzeugen. Die Video­über­wachung dient der Wahrnehmung berechtigter Interessen der ÜSTRA, insbesondere der Verfolgung von Straftaten gegen ihre Einrichtungen und der Verhütung solcher Straftaten. Die erforderliche Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des von den Überwa­chungs­maß­nahmen betroffenen Personenkreises fällt zugunsten der von der ÜSTRA geltend gemachten Belange aus.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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