Dokument-Nr. 14756
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil30.11.2012
Göttinger Alkoholverbotsverordnung ist wirksamAnwohner haben Anrecht auf Nachtruhe
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat einen gegen die Verordnung zur Begrenzung des Alkoholkonsums in Göttingen gerichteten Normenkontrollantrag abgelehnt und damit die Wirksamkeit der Verordnung bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts lagen die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Verordnung zur Gefahrenabwehr vor.
Der im Raum Göttingen wohnhafte Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen eine im Mai 2012 erlassene und zunächst bis Neujahr 2013 gültige Verordnung der Stadt Göttingen (Antragsgegnerin) mit der sie insbesondere das öffentliche Trinken von Alkohol im Bereich ihrer Nikolaistraße und dem angrenzenden Nikolaikirchhof am Wochenende in den Nachtstunden verboten hat.
Straße hatte sich bis zum Erlass der Verordnung zu "Partymeile" entwickelt
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den dagegen gerichteten Normenkontrollantrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat das Verbot formell zu Recht als Verordnung erlassen. Auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Verordnung zur Gefahrenabwehr lagen vor. Dazu gehört insbesondere eine so genannte abstrakte Gefahr, d.h. eine Sachlage, in der u. a. nach allgemeiner Lebenserfahrung mit dem Eintritt von Schäden zu rechnen ist. Eine solche Gefahr ist hier auf Grund der örtlichen Besonderheiten zu bejahen. Die Nikolaistraße ist planungsrechtlich überwiegend als ein besonderes Wohngebiet ausgewiesen, in dem die Anwohner ein Anrecht auf Nachtruhe haben. Gleichwohl hatte sich die Straße bis zum Erlass der Verordnung im Mai 2012 zu einer überwiegend von jüngeren Personen besuchten "Partymeile" entwickelt. Insbesondere in den frühen Morgenstunden des Wochenendes war es dabei zu negativen Begleiterscheinungen, wie etwa Lärm, Verschmutzungen in Hauseingängen und auf Bürgersteigen durch Urin, Kot und Erbrochenes, illegaler Abfallentsorgung sowie einer Zunahme von Straftaten, gekommen. Dadurch war es den ca. 300 Anwohnern zunehmend unmöglich, an den Wochenenden in Ruhe zu schlafen, und somit eine Gefahr für ihre Gesundheit gegeben, die die Antragsgegnerin zu Recht auf den Alkoholkonsum im öffentlichen Straßenraum in der Nikolaistraße zurückgeführt hat. Dafür sprachen nicht nur die Angaben der Anlieger und der Polizei, sondern auch die Erfahrungen nach dem Inkrafttreten der Verordnung. Die Situation hat sich nämlich seitdem erheblich beruhigt.
Einzelne Maßnahmen zu Schutz der Anwohner vor Erlass der Verordnung blieben erfolglos
Vor Erlass der Verordnung hatte die Antragsgegnerin erfolglos versucht, durch andere Maßnahmen, etwa Selbstbeschränkungen einzelner Imbisse und Kioske bei der nächtlichen Abgabe von Alkohol, dem Problem Herr zu werden. Sie durfte daher die Verordnung erlassen und den Schutz der Anwohner höher als das Interesse des Partypublikums an einem sich über die ganze Nacht erstreckenden Alkoholverzehr in der Nikolaistraße bewerten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2012
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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