03.12.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil29.01.2018

Abschiebung anerkannter Flüchtlinge nach Bulgarien derzeit unzulässigAnerkannte Flüchtlinge in Bulgarien von Obdachlosigkeit und extremer Armut bedroht

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Asylbewerber, die bereits in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden sind, derzeit nicht nach Bulgarien rücküberstellt werden dürfen.

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Syrer im Jahr 2014 nach seiner Flucht aus seinem Heimatland in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden. Anschließend reiste er in die Bundesrepublik Deutschland weiter und stellte dort erneut einen Asylantrag. Diesen begründete er damit, dass die Behandlung der Asylsuchenden in Bulgarien menschen­rechts­widrig sei. Wegen der Anerkennung als Flüchtling in Bulgarien hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig abgelehnt und dem Kläger ferner die Abschiebung nach Bulgarien angedroht.

Flüchtlingen droht nach Rücküber­stellung nach Bulgarien Mangel- und Notsituation ohne Aussicht auf effektive Hilfe

Das Verwal­tungs­gericht Hannover wies die dagegen gerichtete Klage ab. Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht ließ die Berufung zu, soweit der Kläger sich gegen die Abschie­bung­s­an­drohung gewandt hatte. Nach einer Beweiserhebung und der Auswertung weiterer aktueller Erkennt­nis­mittel gelangte das Oberver­wal­tungs­gericht zu der Überzeugung, dass sich anerkannte Flüchtlinge nach einer Rücküberstellung nach Bulgarien dort in einer Mangel- und Notsituation ohne die Aussicht auf effektive Hilfe befinden. Sie hätten derzeit keine realistische Chance, eine Unterkunft zu erhalten. Der Nachweis einer Unterkunft sei aber zugleich Voraussetzung für die Erlangung einer Arbeitsstelle sowie für die Gewährung von Sozia­l­leis­tungen. Anerkannte Flüchtlinge seien deshalb in Bulgarien von Obdachlosigkeit und extremer Armut bedroht. Eine Abschiebung verstoße daher nach den gegenwärtigen Verhältnissen in Bulgarien gegen Art. 3 der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention.

Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht wurde nicht zugelassen.

Abschiebungen in Paral­lel­ver­fahren ebenfalls unzulässig

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat außerdem in drei Paral­lel­ver­fahren die Abschiebung nach Bulgarien ebenfalls als unzulässig angesehen (Az. 10 LB 84/17, 10 LB 85/17 und 10 LB 86/17).

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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