21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Frankenthal Urteil17.11.2020

Skifahrer haftet bei Verstoß gegen FIS-RegelnVerstoß gegen die FIS-Regeln begründet Schadensersatz und Schmerzensgeld

Ein kleiner Fahrfehler auf einer Skipiste in Kanada hat für einen Skifahrer aus Ludwigshafen erhebliche finanzielle Folgen. Das LG Frankenthal hat ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 27.000 Euro an einen Snowboardfahrer aus Bayern verurteilt.

Beide Unfall­be­teiligte waren im Januar 2018 Teilnehmer einer Ski-Reise nach Lake Louise in Kanada. Bei einer gemeinsamen Abfahrt mit anderen Mitgliedern der Reisegruppe wurde der Snowboardfahrer von dem Skifahrer überholt. Hierbei kam es zu dem folgenreichen Zusammenstoß. Bei dem Verletzten wurde nach seiner Rückkehr nach Deutschland ein Kreuzband- und Seitenbandriss sowie eine Verletzung des Innen- und Außenmeniskus festgestellt.

Missachtung der Sorgfalts­pflicht

Nach der Entscheidung der Kammer hat der Skifahrer wegen eines Verstoßes gegen die FIS-Regeln für alle Folgen des Unfalls einzustehen. Denn bereits nach seiner eigenen Schilderung habe er unmittelbar vor dem Unfall zum Linksschwung angesetzt und sei dann beim Ausfahren aus der Kurve leicht hangaufwärts gefahren. Hierbei gilt, so die Kammer, nach Nr. 5 der FIS-Regeln eine besondere Sorgfalts­pflicht, die der Skifahrer nicht beachtet habe. Jeder Skifahrer, der hangaufwärts schwingen oder fahren wolle, müsse sich nach unten und nach oben vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun könne.

Schaden­s­er­satz­pflicht von Verdien­st­ausfall und Schmerzensgeld

Das Gericht hatte auch keinen Zweifel daran, dass die schwerwiegende Knieverletzung des Snowboarders bei der Kollision und nicht etwa erst in den Tagen danach entstanden war. Zwar hatte dieser nach dem Unfall trotz Schmerzen an vier Tagen noch weitere Abfahrten gemacht und sogar an einem Helikopter-Skiing teilgenommen. Das bezeichnete der gerichtlich beauftragte orthopädische Sachverständige als durchaus erstaunlich. Er erklärte zur Überzeugung des Gerichts aber auch, dass Snowboard-Fahren im Vergleich zum Ski-Fahren knieschonender sei und das Knie zudem durch die hervorragenden Schnee­ver­hältnisse in Kanada weniger stark belastet werde. Auch sei bei erfahrenen und ambitionierten Sportlern immer wieder festzustellen, dass diese an ihre Risiko­be­reit­schaft und Schmerztoleranz höhere Maßstäbe anlegten, als dies normalerweise der Fall sei. Nach der Entscheidung kann der Snowboardfahrer nun u.a. Ersatz seines Verdien­st­ausfalls in Höhe von 20.000 Euro sowie 7.000 Euro Schmerzensgeld verlangen. Der Skifahrer ist jedoch wohl durch eine Haftpflicht­ver­si­cherung geschützt.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/aw)

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