03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 30328

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Landgericht Frankenthal Urteil07.05.2021

Immobi­li­en­makler muss von riskanten Geschäften abratenLG Frankenthal lehnt Klage ab

Ein Immobi­li­en­makler hat die Pflicht, seinen Auftraggeber vor möglichen Risiken beim Grund­s­tücks­ge­schäft zu warnen. Hat er Zweifel an der Zahlungs­fä­higkeit eines Interessenten, muss er dem Verkäufer sogar vom Verkauf abraten. Kommt der Kaufvertrag deswegen nicht zustande und entstehen dem enttäuschten Interessenten daraufhin finanzielle Schäden, haftet der Makler hierfür nicht. Das hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts entschieden.

Im konkreten Fall war der Makler von einem Grund­s­tücks­ei­gentümer mit dem Verkauf einer Immobilie im Landkreis Bad Dürkheim beauftragt worden. Eine Frau aus Neustadt a.d. Weinstraße meldete sich, besichtigte das Anwesen und führte mit dem Eigentümer Verkaufs­ge­spräche. Ein Kaufvertrag kam dann aber nicht zustande und das Haus wurde schließlich an einen anderen Interessenten veräußert.

Schadensersatz für Aufwendungen zur Umzugs­vor­be­reitung geltend gemacht

Die enttäuschte Neustadterin war nunmehr der Meinung, dass der Makler den Abschluss des Vertrages mit ihr zu Unrecht vereitelt habe. Er habe nicht das Recht gehabt, dem Verkäufer von dem Geschäft abzuraten. Sie verlangte deshalb Ersatz der Aufwendungen, die ihr im Vertrauen auf den Kauf entstanden seien. Schließlich sei sie sich bereits per Handschlag mit dem Verkäufer einig gewesen. Der Makler habe ihr auch mitgeteilt, dass sie schon mit den Vorbereitungen für den Umzug beginnen könne. Sie habe deshalb ihr eigenes Anwesen, in dem sie bisher gewohnt habe, bereits ausgeräumt und später wieder einräumen müssen, wofür Kosten in Höhe von Höhe von knapp 30.000 Euro entstanden seien. Ihre Umzugshelfer hätten hierfür insgesamt über 2.100 Stunden benötigt.

Makler muss über die Bonität aufzuklären und auf entsprechende Zweifel hinzuweisen

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Es sei die Pflicht eines Maklers, so die Kammer, über die Bonität eines möglichen Vertrags­partners aufzuklären und auf entsprechende Zweifel hinzuweisen. Im konkreten Fall habe kurz vor dem geplanten Termin beim Notar noch keine Finan­zie­rungs­be­stä­tigung vorgelegen und die Finanzierung der Kaufnebenkosten sei von einer Bank abgelehnt worden.

Schaden aufgrund eigenen Verhaltens entstanden

Zudem sei der Schaden aufgrund eigenen Verhaltens der Frau entstanden, weil sie zu früh mit den Vorbereitungen für den Umzug begonnen habe. Der Kauf einer Immobilie könne aus einer Vielzahl von Gründen bis zum Notartermin immer noch scheitern. Letztlich erachtete die Kammer auch die geltend gemachte Anzahl der Arbeitsstunden für überhöht und nicht nachvollziehbar. Etwaige Kosten für das Aus- und Einräumen des Hauses muss die Frau damit selber tragen.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/aw)

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