14.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34267

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Landgericht Berlin II Urteil16.05.2024

Wirksamkeit einer Miet­vertrags­ergänzung trotz mehrwöchigen Abstands zwischen Unterschrift­leistungen des Mieters und VermietersAusschluss der Eigen­bedarfs­kündigung stellt keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar

Für die Wirksamkeit einer Miet­vertrags­ergänzung ist es unerheblich, ob zwischen den Unterschrift­leistungen von Mieter und Vermieter mehrere Wochen liegen. Kommt es zu einem Eigen­tü­mer­wechsel, muss sich der neue Vermieter den Ausschluss der Eigen­bedarfs­kündigung auf Dauer gegen sich gelten lassen. Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nicht vor. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2001 vereinbarten die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung nachträglich den Ausschluss der Eigenbedarfskündigung auf Dauer. Einige Zeit später kam es zu einem Eigen­tü­mer­wechsel. Die neue Vermieterin kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Nachdem die Mieter auf den vereinbarten Ausschluss verwiesen und sich weigerten auszuziehen, erhob die Vermieterin Klage. Sie bemängelte zum einen, dass die Daten der Unter­schrift­leis­tungen auf der Mietvertragsergänzung sechs Wochen ausein­an­der­liegen. Zum anderen liege ein Vertrag zu Lasten Dritter vor, was unzulässig sei.

Keine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Eigen­be­da­rfs­kün­digung

Das Landgericht Berlin II entschied gegen die Vermieterin. Die Mietver­trags­er­gänzung bezüglich des Ausschlusses der Eigen­be­da­rfs­kün­digung sei nicht wegen des zeitlichen Abstands zwischen den Unter­schrifts­leis­tungen unwirksam. Die Vermieterin übersehe, dass es für die Frage der Wirksamkeit der Vertrags­er­gän­zungs­abrede bzw. die Frage der rechtzeitigen Annahme eines Angebots auf Abschluss einer Mietver­trags­er­gänzung nach § 147 BGB nicht auf die Unter­schrifts­leistung der Vertrags­parteien auf der Vertragsurkunde ankomme. Das Schrift­for­m­er­for­dernis nach § 550 BGB diene nicht dazu, dem Erwerber durch die Urkunde selbst Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Vertrag besteht, sondern lediglich darüber, wie die Vertrags­be­din­gungen lauten, in der er eintritt, falls der Vertrags besteht. Das Zustandekommen eines Vertrags hänge von zahlreichen Faktoren ab, die sich nicht aus der Urkunde selbst ergeben müssen.

Kündi­gungs­aus­schluss stellt kein Vertrag zu Lasten Dritter dar

In der Vereinbarung zum Ausschluss der Eigen­be­da­rfs­kün­digung liege nach Auffassung des Landgerichts kein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Die Mietver­trags­er­gänzung begründe lediglich vertragliche Pflichten der damaligen Mietver­trags­parteien. Der Umstand, dass der neue Erwerber gemäß § 556 BGB in die Rechte und Pflichten des früheren Vermieters eintritt, ändere daran nichts. Die Rechte und Pflichten des Erwerbs ergeben sich aus § 556 BGB und nicht unmittelbar aus der Mietver­trags­er­gänzung. Es sei auch vollkommen unerheblich, ob der Erwerber von sämtlichen Rechten und Pflichten aus dem Mietverhältnis weiß.

Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/GE 2024, 643/rb)

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