21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14787

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Urteil24.01.2012BundesgerichtshofVIII ZR 235/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2012, 686Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 686
  • GuT 2012, 29Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT), Jahrgang: 2012, Seite: 29
  • NJW-RR 2012, 909Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 909
  • NZM 2012, 502Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 502
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.01.2012

BGH: Kündigungs­beschränkungen und Auswechslungen des Mietge­gen­standes bedürfen der SchriftformInformations­interesse eines potentiellen Grundstücks­erwerbers ist zu beachten

Beschränkt der Eigentümer einer Mietwohnung sein Recht auf Kündigung ein, so bedarf dies der Schriftform. Dies gilt auch für eine Auswechslung des Mietge­gen­standes. Es ist insofern das Interesse eines potentiellen Grundstücks­erwerbers zu beachten, Kenntnis von seinen Rechten und Pflichten zu erlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wechselten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2003 ihre Wohnung innerhalb des selben Hauses aus. Für die alte Wohnung bestand seit 1996 ein Mietvertrag in dem eine Kündi­gungs­be­schränkung wegen Eigenbedarfs vereinbart wurde. Für die neue Wohnung wurde kein schriftlicher Mietvertrag geschlossen. Inzwischen kam es zu einem Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer kündigte den Mietern wegen Eigenbedarfs. Diese waren jedoch der Meinung, dass die Kündigung wegen der Beschränkung im Mietvertrag von 1996 nicht wirksam sei und weigerten sich auszuziehen. Daraufhin erhob der Eigentümer Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Beide Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das Berufungs­gericht (LG Berlin, Urt. v. 06.05.2011 - 63 S 439/10) war der Meinung, dass die Kündi­gungs­be­schränkung nicht griff, da sie nicht Bestandteil des neuen Mietver­hält­nisses geworden sei. Es hätte insofern ein neuer schriftlicher Mietvertrag vorliegen müssen. Die Mieter meinten, dass das Abstellen auf das Schriftformerfordernis ein bloßer Formalismus sei, da der neue Eigentümer durch den alten Mietvertrag von der Kündi­gungs­be­schränkung wusste. Sie legten daher Revision ein.

Austausch des Mietobjekts bedarf der Schriftform

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Eigentümers. Die Fortgeltung des ursprünglichen Mietvertrages unter Auswechslung des Mietgegenstands hätte in Schriftform vereinbart werden müssen. Denn die Schriftform gemäß § 550 Satz 1 BGB werde nur dann gewahrt, wenn sich alle wesentlichen Vertrags­be­din­gungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietver­hält­nisses aus der Urkunde ergeben.

Schrift­for­m­er­for­dernis für Kündi­gungs­aus­schlüsse

Zudem führe bereits der Ausschluss lediglich bestimmter Kündi­gungs­gründe zu einer Formbe­dürf­tigkeit der mietver­trag­lichen Vereinbarung gemäß § 550 BGB, so der BGH weiter. Denn Die Formbe­dürf­tigkeit ziele darauf ab, es einem in einen bestehenden Mietvertrag eintretenden Grund­s­tück­s­er­werber zu erleichtern, sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen zu unterrichten. Dies gelte insbesondere für dauerhafte Beschränkungen eines Sonder­kün­di­gungs­rechts wegen Eigenbedarfs (vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2007 - VIII ZR 223/06).

Schrift­for­m­er­for­dernis nicht lediglich formalistisch

Die fehlende Schriftform sei auch nicht nach Ansicht des BGH formalistisch. Denn lasse man die Kennt­ni­ser­langung der Kündi­gungs­be­schränkung durch den alten Mietvertrag genügen, werde man nicht dem verfolgten Zweck des Schrift­for­m­er­for­der­nisses gerecht. Dieser bestehe neben einer Sicherstellung der Beweisbarkeit langfristiger Abreden und einer Warnung der Vertrags­parteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen in erster Linie darin, einem künftigen potenziellen Grund­s­tück­s­er­werber allein aus der Vertragsurkunde die Möglichkeit einzuräumen, sich über Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu informieren. Es genüge nicht auf ein für das alte Mietobjekt ausgestellten Vertrag ohne eine schriftliche Fortgel­tungs­ver­ein­barung zurückzugreifen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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