23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11913

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Urteil06.07.2011BundesgerichtshofVIII ZR 317/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 1228Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 1228
  • NJW-RR 2012, 14Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 14
  • NZM 2011, 706Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 706
  • WuM 2011, 518Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 518
  • ZMR 2011, 942Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 942
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Urteil07.07.2009, 411 C 4159/09
  • Landgericht München I, Urteil24.11.2010, 14 S 15600/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.07.2011

Kündigung wegen Eigenbedarfs: Benennung der Person, für die die Wohnung benötigt wird, für Kündi­gungs­schreiben ausreichendBGH zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungs­schreibens bei einer Eigen­bedarfs­kündigung

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mieterin einer Einzim­mer­wohnung der Kläger in München. Mit Schreiben vom 29. April 2008 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs der Klägerin zu 2 zum 31. Januar 2009. In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 nach Beendigung eines Auslands­s­tu­dienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.

LG München hält Kündigung aus formellen Gründen für unwirksam

Das Amtsgericht München hat der Räumungsklage der Kläger stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht München I die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil die Kläger die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten.

Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof bekräftigte seine Rechtsprechung, dass dem in § 573 Abs. 3 BGB* enthaltenen Begrün­dungs­er­for­dernis für eine Kündigung des Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündi­gungs­schreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündi­gungs­schreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.

*§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1)Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietver­hält­nisses hat. (...)

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietver­hält­nisses liegt insbesondere vor, wenn

1. (...),

2.der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familien­an­ge­hörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

3. (...)

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündi­gungs­schreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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