23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 9123

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Urteil27.01.2010BundesgerichtshofVIII ZR 159/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 184, 138Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 184, Seite: 138
  • DWW 2010, 143Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2010, Seite: 143
  • FamRZ 2010, 555Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2010, Seite: 555
  • GE 2010, 408Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 408
  • IMR 2010, 124Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 124
  • MDR 2010, 563Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 563
  • MietRB 2010, 97Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2010, Seite: 97
  • NJW 2010, 1290Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 1290
  • NZM 2010, 271Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 271
  • WuM 2010, 163Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 163
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Baden-Baden, Urteil01.07.2008, 7 C 150/08
  • Landgericht Baden-Baden, Urteil26.05.2009, 2 S 9/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.01.2010

BGH: Eigen­bedarfs­kündigung gilt auch für Neffen und NichtenBGH zur Eigen­bedarfs­kündigung wegen Wohnbedarfs von Familien­an­ge­hörigen

Auch die Nichte einer Eigentümerin ist als Familien­an­ge­hörige im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen. Daher ist eine Eigen­bedarfs­kündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte der Vermieterin zulässig. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Im Sommer 2004 zog die damals 85-jährige Klägerin aus ihrer Eigen­tums­wohnung in Baden-Baden aus und übersiedelte in eine nahe gelegene Senio­ren­re­sidenz. Sie vermietete die Wohnung ab September 2004 an die Beklagten zu einer monatlichen Miete von 1.050 €. Im August 2007 übertrug die verwitwete und kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweg­ge­nommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertra­gungs­vertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Senio­ren­re­sidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen.

Klägerin macht Eigenbedarf an Wohnung geltend

Durch Anwalts­schreiben ließ die Klägerin seit August 2007 mehrfach Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietver­hält­nisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde auch Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflege­ver­ein­barung im Vertrag vom August 2007 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die anschließend von der Vermieterin erhobene Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Auch Kinder der Geschwister haben ausreichend verwandt­schaftliche Bindung für berechtigte Eigen­be­da­rfs­kün­digung

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Nichte der Klägerin als Familienangehörige im Sinne § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB* anzusehen ist und die Eigenbedarfskündigung deshalb berechtigt war. Der Bundes­ge­richtshof hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.

*§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietver­hält­nisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietver­hält­nisses liegt insbesondere vor, wenn

1. …

2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familien­an­ge­hörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder …

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2

Leibliche Nichten und Neffen des Vermieters sind kraft ihres nahen Verwandt­schafts­ver­hält­nisses zum Vermieter Familien­an­ge­hörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 276/02, NJW 2003, 2604).

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