15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 29436

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Beschluss18.04.2019Landgericht Berlin64 S 220/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 652Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 652
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil10.09.2018, 211 C 85/18
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss18.04.2019

Neuer Erwerber eines Grundstücks ist an Regelung zum Verzicht zur Eigen­bedarfs­kündigung in früherem Kaufvertrag gebundenVorliegen eines echten Vertrags zugunsten Dritter

Die Parteien eines Grund­stücks­kauf­vertrags können zugunsten des Grund­s­tücks­mieters vereinbaren, dass der Erwerber auf sein Recht zur Eigen­bedarfs­kündigung verzichtet. Dies stellt einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar, den der Mieter nicht ausdrücklich annehmen muss. An die Vereinbarung sind gemäß § 566 BGB späterer Grund­s­tück­s­er­werber gebunden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2004 wurde ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück an einen neuen Erwerber verkauft. Da das Grundstück vermietet war, vereinbarten die Kaufver­trags­parteien schriftlich, dass der neue Erwerber auf sein Recht zur Eigenbedarfskündigung verzichtet. Einige Jahre später wurde das immer noch vermietete Grundstück erneut verkauft. Der neue Erwerber fühlte sich aber nicht an den Kündigungsverzicht gebunden und erklärte daher eine Eigen­be­da­rfs­kün­digung. Da die Mieterin die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Mieterin recht. Dagegen richtete sich die Berufung des neuen Vermieters.

Kein Recht zur Eigen­be­da­rfs­kün­digung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Vermieter stehe kein Recht zur Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarfs zu. Er sei an den im Kaufvertrag aus dem Jahr 2004 vereinbarten Kündi­gungs­verzicht gebunden. Die Vereinbarung habe auf eine Änderung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mietver­trags­parteien gezielt, die gemäß §§ 328, 151 BGB auch ohne ausdrückliche Annah­me­er­klärung der Mieterin wirksam geworden und folglich nach § 566 BGB auf spätere Grund­s­tück­s­er­werber übergegangen sei. Es liege ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2020, 652/rb)

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