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26.06.2025 
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Landgericht Berlin II Urteil17.04.2025

Land Berlin muss für teilweise unver­hält­nis­mäßigen Polizeieinsatz 3.000 Euro Schmerzensgeld zahlenFixierung des gefesselten Klägers durch einen Polizeibeamten war unver­hält­nismäßig und somit rechtswidrig

Die für Amtshaf­tungs­ansprüche zuständige Kammer des Landgerichts Berlin II hat in das Land Berlin zur Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von 3.000 € wegen eines zum Teil rechtswidrigen Polizei­ein­satzes im Jahr 2019 verurteilt.

Im Rahmen des damaligen Geschehens auf einem U-Bahnhof seien das zu Boden bringen und die Festnahme des Klägers mit Handfesseln wegen eines vorherigen Schlages des Klägers gegen die handelnden Polizeibeamten zwar noch rechtmäßig gewesen. Die anschließende Fixierung des gefesselten Klägers durch einen Polizeibeamten zunächst auf dem Boden und schließlich auf einer Bank sei aber unver­hält­nismäßig und somit rechtswidrig gewesen.

Richter: Mit der Fesselung ging von dem Kläger keine Gefahr mehr aus

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass von dem Kläger ab dem Zeitpunkt seiner Fesselung keine Gefahr mehr ausgegangen sei, so dass der Polizeibeamte hätte überprüfen müssen, ob die Fixierung noch erforderlich war. Polizeibeamte seien verpflichtet, den Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz zu wahren, also eine nicht mehr erforderliche Maßnahme sofort zu beenden bzw. ein milderes Mittel zu wählen, wenn dies möglich ist. Dies habe der handelnde Polizeibeamte in der Situation nicht beachtet. Den gesichteten Videoaufnahmen könne entnommen werden, dass der Kläger nach der Fesselung keine Gegenwehr mehr geleistet habe und später sogar benommen gewesen sei. Aus Sicht des Gerichts sei die Fixierung des Klägers mit dem Körpergewicht des Polizisten daher nicht mehr verhältnismäßig gewesen.

Hinsichtlich des über 3.000 € hinausgehenden vom Kläger geforderten Schmer­zens­geldes wurde die Klage abgewiesen. Unter anderem eine unver­hält­nis­mäßige Fixierung durch Drücken des Knies in Hals und Nacken – wie vom Kläger vorgetragen – um das Atmen zu behindern, habe sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt.

Kläger hat ein erhebliches Mitverschulden

Zudem sah das Gericht auf Seiten des Klägers ein erhebliches Mitverschulden wegen seines Verhaltens gegenüber den handelnden Beamten. Der Kläger habe dadurch, dass er aggressiv und beleidigend aufgetreten sei, die Eskalation der Situation mitverursacht. Aufgrund des Mitverschuldens kürzte das Gericht das Schmerzensgeld von 4.500 € auf 3.000 €.

Der Kläger hatte mit seiner Klage vom Land Berlin Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 € begehrt. Die Polizisten hätten ihn geschubst, bedrängt und geschlagen. Er selbst habe sich defensiv verhalten. Während und nach dem Anlegen der Handfesseln habe ein Polizist ihn bäuchlings auf dem Bahnsteigboden fixiert, dabei auf seinem Rücken gelehnt und ihm sein Knie über mehr als zehn Minuten in den Rücken und Nacken gedrückt. Im Anschluss hätten zwei Polizisten ihn in auf einer Bank auf dem Bahnsteig in einem Zeitraum von mehr als fünfzehn Minuten fixiert. Er habe mehrfach an Atemnot gelitten, mindestens einmal das Bewusstsein verloren und sich nach Wiedererlangung des Bewusstseins erbrochen.

Der Beklagte wandte dagegen ein, dass die Polizeibeamten die Situation hätten beruhigen wollen, und der Kläger einem Polizeibeamten unvermittelt gegen die Nase gestoßen habe. Bei der daraufhin erfolgten Festnahme habe der Kläger sich gewehrt und die Beamten beleidigt. Aufgrund des Verhaltens des Klägers sei deren Handeln rechtmäßig und verhältnismäßig gewesen.

Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (pm/pt)

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