Oberlandesgericht Koblenz Beschluss07.03.2018
Schmerzensgeld von 400 EUR aufgrund rechtswidriger polizeilicher Ingewahrsamnahme für 13 StundenPflicht zum Freilassen nach Ausschluss einer Eigen- und Fremdgefährdung aufgrund psychiatrischer Untersuchung
Befindet sich eine Person für die Dauer von 13 Stunden zu Unrecht im polizeilichen Gewahrsam, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von 400 EUR. Die Person muss sofort freigelassen werden nach dem ein psychiatrisches Gutachten eine Eigen- oder Fremdgefährdung ausgeschlossen hat. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Nachbarn wurde eine alkoholabhängige Frau von der Polizei im Juli 2015 gewaltsam in ein Krankenhaus verbracht. Dort sollte ein Alkoholtest durchgeführt und die Frau psychologisch begutachtet werden. Obwohl die Psychiaterin nach der Begutachtung eine Eigen- oder Fremdgefährdung durch die Frau ausschloss, wurde die Frau gegen ihren Willen in polizeilichen Gewahrsam verbracht. Erst nach 13 Stunden wurde sie freigelassen. Nachfolgend klagte die Frau gegen das Land unter anderem wegen der ihrer Meinung nach rechtswidrigen Ingewahrsamnahme auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Landgericht gab Schmerzensgeldklage statt
Das Landgericht gab der Schmerzensgeldklage statt und sprach der Klägerin einen Betrag von 400 EUR zu. Dies sei angesichts der rechtswidrigen Ingewahrsamnahme für 13 Stunden angemessen. Der Klägerin war dies aber zu wenig. Sie führte insbesondere an, dass bereits die gewaltsame Verbringung ins Krankenhaus rechtswidrig gewesen sei. Sie legte daher Berufung ein.
Oberlandesgericht verneint höheren Schmerzensgeldanspruch
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 400 EUR aufgrund der 13-stündigen Ingewahrsamnahme zu. Die polizeilichen Maßnahmen seien ab dem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen, als die Klägerin im Krankenhaus von der Psychiaterin untersucht wurde und laut dem Untersuchungsbericht mangels Eigen- und Fremdgefährdung hätte entlassen werden müssen.
Gewaltsames Verbringen ins Krankenhaus rechtmäßig
Dagegen sei das gewaltsame Verbringen ins Krankenhaus im Hinblick auf die Alkoholisierung der Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 Nr. des Polizeigesetzes Rheinland-Pfalz rechtmäßig gewesen, so das Oberlandesgericht. Nach der Vorschrift könne die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)