15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17743

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Urteil24.06.1999Oberlandesgericht Koblenz1 U 1285/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JurBüro 2000, 386Zeitschrift: Das juristische Büro (JurBüro), Jahrgang: 2000, Seite: 386
  • NJW 2000, 963Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2000, Seite: 963
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil24.06.1999

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach 1 ½ stündiger Festnahme durch PolizeiMögliche Rechts­wid­rigkeit der Zwangsmaßnahme angesichts der Geringfügigkeit der Beein­träch­tigung unerheblich

Wird jemand für 1 ½ Stunden auf einer Polizeiwache festgehalten, so hat er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies kann angesichts der Geringfügigkeit der Beein­träch­tigung selbst dann gelten, wenn die Zwangsmaßnahme rechtswidrig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann auf Zahlung von Schmerzensgeld, da er seiner Meinung nach zu Unrecht 1 ½ Stunden im Polizei­ge­wahrsam war. Zur Festnahme war es gekommen, weil der Verdacht bestand, der Mann habe eine Trunken­heitsfahrt begangen. Es sollten daher seine Personalien und seine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration festgestellt werden.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied gegen den Mann. Diesem habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Maßnahme habe kein Schmer­zens­geldan­spruch begründetes Verhalten der Polizei vorgelegen.

Rechtmäßigkeit der Maßnahme unerheblich

Auf die Frage der Rechtmäßigkeit sei es aber ohnehin nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht angekommen. Denn selbst wenn die Zwangsmaßnahme rechtwidrig gewesen wäre, so habe angesichts der Geringfügigkeit der Beein­träch­ti­gungen kein Anspruch auf Schmerzensgeld bestanden. Es habe insofern eine "Bagatell-Beein­träch­tigung" vorgelegen. Bezüglich Bagatell-Beein­träch­ti­gungen sei allgemein anerkannt, dass diese zu keinem Schmer­zens­geldan­spruch führen (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1992 - VI ZR 120/91 = NJW 1992, 1043).

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW 2000, 963/rb)

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