21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17813

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Urteil14.01.1992BundesgerichtshofVI ZR 120/91
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1992, 349Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1992, Seite: 349
  • NJW 1992, 1043Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1992, Seite: 1043
  • VersR 1992, 504Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1992, Seite: 504
  • WuM 1992, 195Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1992, Seite: 195
  • ZMR 1992, 189Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1992, Seite: 189
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.01.1992

Kopfschmerzen und Schleim­haut­reizungen durch ausgetretene Gaswolke: Bagatellschäden rechtfertigen keinen Schmerzens­geld­anspruchKein Schaden­ersatz­anspruch wegen Einbaus einer gasdichten Haustür

Kommt es aufgrund einer ausgetretenen Gaswolke zu Kopfschmerzen und Schleim­haut­reizungen, so rechtfertigt dies kein Schmerzensgeld. Denn solche Beein­träch­ti­gungen seien nur von geringem Gewicht und daher eine Bagatelle. Zudem besteht kein Schaden­ersatz­anspruch wegen des nachträglichen Einbaus einer gasdichten Haustür. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 1987 kam es aufgrund eines Störfalls zu einem Austritt einer Gaswolke in einer Chemiefabrik. Der Eigentümer eines in der unmittelbaren Nachbarschaft gelegenen Hauses beklagte im Anschluss daran gesundheitliche Beein­träch­ti­gungen, wie etwa Kopfschmerzen und Schleim­hau­t­rei­zungen. Zudem baute er, ergriffen von einer panikartigen Angst vor Direkt- oder Spätfolgen für sich und seine Familie, eine gasdichte Haustür ein. Aufgrund dessen verlangte er Ersatz der dadurch entstandenen Kosten von ca. 3.500 DM sowie Schmerzensgeld. Nachdem das Landgericht dem Kläger nur ein Schmerzensgeld von 1.000 DM zusprach und das Oberlan­des­gericht weder ein Schmerzensgeld noch einen Schadenersatz anerkannte, musste sich der Bundes­ge­richtshof mit dem Fall beschäftigen.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Der Bundes­ge­richtshof verneinte zunächst einen Schmer­zens­geldan­spruch. Zwar könne ein solcher bei Verletzungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens zugesprochen werden. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn nur geringe bzw. vorübergehende Beein­träch­ti­gungen und somit nur "Bagatellschäden" vorliegen. Insofern sei zu beachten, dass der Mensch, vor allem im Zusammenleben mit anderen, vielfältigen Beein­träch­ti­gungen seiner Befind­lich­keiten ausgesetzt ist. Dazu gehören etwa Kopfschmerzen und Schleim­hau­t­rei­zungen. Solche Beein­träch­ti­gungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens beruhen nicht nur auf besondere Schadensfälle, sondern treten typischerweise und häufig auch im Alltagsleben auf, ohne das dies ein Schmer­zens­geldan­spruch begründet.

Schaden­er­satz­an­spruch wegen Einbaus der gasdichten Haustür bestand ebenfalls nicht

Darüber hinaus entschied der Bundes­ge­richtshof, dass dem Kläger auch nicht der Schaden­er­satz­an­spruch wegen des Einbaus der gasdichten Haustür zustand. Denn diese Maßnahme habe seiner Ansicht nach nicht der Beseitigung oder Verringerung des Schadens durch die Gaswolke gedient. Vielmehr habe es sich dabei ausschließlich um eine Vorsor­ge­maßnahme zur Abwehr zukünftiger Schadensfälle gehandelt. Dass der Einbau durch den Vorfall mit der Gaswolke veranlasst wurde, habe daran nichts geändert.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1992, 1043/rb)

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