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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 11231

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Urteil29.08.2002Landgericht Münster8 S 210/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2002, 1677Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2002, Seite: 1677
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Münster Urteil29.08.2002

Bespucken eines Polizisten kostet 250 Euro SchmerzensgeldKeine Bagatelle

Ein Polizeibeamter, der bespuckt wird, kann Schmerzensgeld verlangen. Das Landgericht Münster hielt 250 Euro für angemessen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein betrunkener Mann einem Polizisten ins Gesicht gespuckt.

Das Landgericht Münster stellte fest, dass der Mann durch das Spucken eine Körperverletzung begangen habe.

Schmer­zens­geld­betrag von 250 Euro angemessen und ausreichend

Weil der Polizist dem Gericht die Umstände des Vorfalls allerdings nicht näher vorgetragen hatte, hielt das Gericht einen Schmer­zens­geld­betrag von 250 Euro für angemessen und ausreichend.

Auch wenn es sich nicht um eine Bagatelle gehandelt habe, so sei die Beein­träch­tigung, die von dem angetrunkenen Mann ausgegangen sei, nicht schwerwiegend, führte das Gericht aus.

Quelle: ra-online, Landgericht Münster (vt/pt)

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