18.10.2024
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Dokument-Nr. 32779

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Landessozialgericht Hessen Urteil28.03.2023

Pressefreiheit bei Status­fest­stellung eines Journalisten zu berücksichtigenSelbst­stän­digkeit aufgrund einer veränderten journa­lis­tischen Tätigkeit

Die redaktionelle Tätigkeit eines Journalisten kann sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung wie auch als Selbstständiger ausgeübt werden. Bei der Feststellung des sozial­­versi­che­rungs­recht­lichen Status ist auch die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit zu berücksichtigen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Hessen.

Nachdem ein 1967 geborener Journalist aus Frankfurt am Main mehrere Jahre als Chefredakteur bei einem Verlag angestellt war, schloss er mit diesem einen Vertrag über eine „Anstellung als freier Mitarbeiter“. Er sollte als freier Redakteur bei der Erstellung eines 6-mal jährlich erscheinenden Magazin mitwirken. Als monatliches Honorar wurden 2.800 € vereinbart. Der in Frankfurt ansässige Verlag beantrage eine Statusfeststellung. Der Journalist sei nunmehr selbstständig tätig. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung entschied hingegen, dass weiterhin ein abhängiges sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis vorliege. Die hiergegen von dem Verlag und dem Journalisten erhobenen Klagen wies das Sozialgericht ab. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen insbesondere das fehlende unter­neh­me­rische Risiko und die Honora­r­ver­ein­barung. Zudem habe der Journalist nur hinsichtlich des Inhalts der Magazinbeiträge einen Freiraum gehabt.

LSG: Pressefreiheit zu berücksichtigen

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf und stellte fest, dass die Tätigkeit nicht sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig sei. Die redaktionelle Tätigkeit eines Journalisten könne sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung wie auch als Selbstständiger ausgeübt werden. Es sei auch weit verbreitet, dass redaktionelle Beiträge durch freie Mitarbeiter erbracht würden. Bei der Feststellung des sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status sei die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit zu berücksichtigen. Aufgrund der verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben könne ein grundsätzlicher Bedarf an Beschäftigung in freier Mitarbeit insbesondere bei redaktionell verant­wort­lichen Mitarbeitern bestehen. Hierzu gehörten insbesondere die Mitarbeiter, „die in nicht unwesentlichem Umfang am Inhalt des redaktionellen Teils der Zeitung gestaltend mitwirken“.

Journalist vor Änderung seiner Tätigkeit abhängig beschäftig gewesen

Bei einem Chefredakteur könne eine abhängige Beschäftigung vorliegen. So sei es auch bei dem Journalisten vor der Änderung seiner Tätigkeit gewesen, als er noch für mehrere Verlagsprodukte zuständig und überwiegend in den Geschäftsräumen des Verlags tätig gewesen sei. Mit der vertraglichen Änderung sei der Journalist jedoch nicht mehr als Chefredakteur tätig gewesen. Vielmehr sei er seither lediglich für die Erstellung redaktioneller Beiträge für ein 6-mal jährlich erscheinendes Magazin zuständig und arbeite überwiegend außerhalb der Redaktionsräume des Verlags. Die Vergütung richte sich auch nicht nach einem festen Stundenlohn. Vielmehr habe man eine Pauschale vereinbart. Reisekosten seien zudem nicht vergütet worden. Schließlich sei der Journalist weitgehend weisungsfrei tätig und nur in dem Umfang in die Betriebsabläufe des Verlags eingegliedert gewesen, „wie das für die Nutzung der von ihm gelieferten Beiträge zur Zeitschrift zwingend erforderlich war“.

Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/ab)

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