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Landesarbeitsgericht Mainz Urteil16.08.2001

Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM aufgrund jahrelangen Mobbings eines BankdirektorsVorliegen einer schwerwiegenden Persönlichkeits­verletzung

Wird ein seit 45 Jahren beschäftigter Bankdirektor dadurch gemobbt, dass ihm seine Sekretärin entzogen wird, er sein eigenes Büro verliert, er ständig rechtswidrige Arbeits­zu­wei­sungen erhält, er monatelang nicht beschäftigt wird, er täglich Tätig­keits­nachweise in Halbstundentakt abgeben muss, er ständig zu mit einer Videokamera aufgezeichneten Mitarbeiter­schulungen herangezogen wird sowie herabwürdigende Vermerke erhält, steht ihm ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen schwerwiegender Verletzung seines Persönlichkeits­rechts zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Mainz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1992 fusionierte eine Raiffeisenbank mit einer Volksbank. In diesem Zusammenhang wurde die Stellung eines seit dem Jahr 1955 bei der Raiffeisenbank beschäftigten Mitarbeiters von einen Vorstand in einen Bankdirektor umgewandelt. In dieser Funktion wurde er seit dem Jahr 1995 Opfer permanenten Mobbings durch seinen Vorgesetzten. Begonnen hat dies mit der Entziehung seiner Sekretärin ohne seine Zustimmung. Später wurde er aus einem eigenen abschließbaren Büro in eine ihm zugewiesene Ecke des Schalterraums versetzt, deren Abgeschlos­senheit nur durch den Einsatz eines Blumengewächses erreicht wurde. Zudem versuchte der Vorgesetzte wiederholt durch arbeitswidrige Maßnahmen, den Tätig­keits­bereich des Bankdirektors zu ändern. Es kam weiterhin zu einer monatelangen Freistellung des Bankdirektors. Seit dem Jahr 1998 musste der Bankdirektor täglich Tätig­keits­nachweise im Halbstundentakt unter Benennung des Gespräch­s­partners und des Gesprächs­grundes anfertigen. Ferner sollte er permanent Mitar­bei­ter­schu­lungen durchführen, die zu seiner Kontrolle aufgezeichnet wurden. Im Jahr 2000 erhielt der Bankdirektor schließlich zwei Vermerke seines Vorgesetzten, die ihn herabwürdigten. Der Bankdirektor erhob nunmehr gegen seinen Vorgesetzten Klage auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes.

Arbeitsgericht gibt Schmer­zens­geldklage statt

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen gab der Schmer­zens­geldklage statt und sprach dem Bankdirektor ein Schmerzensgeld in Höhe von 51.900 DM zu. Der Vorgesetzte habe durch seine Handlungen und Verhal­tens­weisen in schwerwiegender Weise in das Persön­lich­keitsrecht des Bankdirektors eingegriffen. Das Verhalten des Vorgesetzten habe eine Geringschätzung der Person des Bankdirektors belegt. Der Vorgesetzte habe versucht den Bankdirektor auszugrenzen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass ein Bankdirektor eine gewisse Reputation in der Gesellschaft habe und im inner­be­trieb­lichen Bereich Statusmerkmale in Anspruch nehmen könne und das Bankgewerbe von der Seriosität und Integrität der Mitarbeiter lebe. Dem sei der Vorgesetzte nicht gerecht geworden. Gegen die Entscheidung legte der Vorgesetze Berufung ein.

Landes­a­r­beits­gericht bejaht ebenfalls Schmer­zens­geldan­spruch

Das Landes­a­r­beits­gericht bestätigte dem Grunde nach die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher insofern die Berufung des Vorgesetzten zurück. Aufgrund des fortgesetzten Mobbings und der damit verbundenen Ehrverletzung habe dem Bankdirektor ein Schmerzensgeld zugestanden. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Vorgesetzte durch seine Maßnahmen den Bankdirektor schikanieren und herabsetzen wollte.

Reduzierung der Schmer­zens­geldhöhe

Nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts sei jedoch ein Schmerzendgeld in Höhe von 15.000 DM angemessen und somit ausreichend gewesen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)

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