21.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil09.01.2015

Keine Opferent­schä­digung nach Biss eines Polizisten bei erkennungs­dienstlicher BehandlungVorsätzlicher rechtwidriger Angriff durch Polizisten nicht glaubhaft dargelegt

Opferent­schä­digung kann vom Staat nicht verlangen, wer einen Polizisten während einer erkennungs­dienstlichen Behandlung beißt und dann durch eine Reflexhandlung des Polizisten zu Schaden kommt. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landes­so­zi­al­gericht aus, dass eine Entschädigung nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz nur dann möglich gewesen wäre, wenn vom Polizeibeamten ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff ausgegangen wäre. Davon konnte sich das Gericht nicht überzeugen. Zwar machte der Kläger geltend, er sei bei der Fixierung durch den Beamten getreten worden und habe diesen nur gebissen, um weitere Tritte abzuwehren. Dies konnte aber weder durch die Aussagen der weiteren anwesenden Polizeibeamten, noch durch ein vom Gericht eingeholtes ärztliches Gutachten bestätigt werden.

Gutachter hält Aussage des Klägers für unwahr­scheinlich

Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der dokumentierten Verletzungen deutlich mehr für die Aussage des Polizeibeamten sprach, der behauptete, er sei während der Fixierung des Klägers auf einer Liege von diesem gebissen worden und dann so unglücklich auf diesen gefallen, dass der Kläger sich den Kopf anschlug und sich dabei das Nasenbein brach. Der Gutachter konnte auf den Fotos des Klägers keine typischen Trittspuren feststellen, wie sie nach Tritten mit festem Schuhwerk ansonsten auftreten. Außerdem passte die festgestellte Schul­ter­ver­letzung nicht zur Beschreibung des Klägers.

Fixierung zur erken­nungs­dienst­lichen Behandlung zulässig

Da auch die Fixierung zur erken­nungs­dienst­lichen Behandlung rechtmäßig gewesen ist, war ein vorsätzlicher rechtwidriger Angriff nicht glaubhaft gemacht.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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