23.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss11.02.2016

Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige UnionsbürgerVerfassungs­rechtliche Pflicht zur voraus­set­zungslosen Gewährung von Sozia­l­leis­tungen nicht gegeben

Erwerbsfähige Unionsbürger, die aufgrund eines gesetzlichen Ausschlusses keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") erhalten können, weil sich ihr Aufent­haltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder sie kein Aufent­haltsrecht mehr haben, sind grundsätzlich auch dann vom Bezug von Sozialhilfe ausgeschlossen, wenn sie sich bereits sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­sozial­gerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Mit seiner Entscheidung weicht das Landes­so­zi­al­gericht von der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts ab, wonach bei einem Aufenthalt von EU-Bürgern im Bundesgebiet von mindestens sechs Monaten Sozialhilfe geleistet werden muss, weil das vom Gesetz vorgesehene Ermessen der Sozia­l­hil­fe­träger zur Leistung in diesen Fällen auf Null reduziert sei.

Ermes­sens­leis­tungen kann allenfalls Ausnah­me­cha­rakter beigemessen werden

Angesichts des gesetzlich ausdrücklich geregelten Leistungs­aus­schlusses für Ausländer, deren Aufent­haltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, dem Sinn und Zweck dieser Regelung, einer "Einwanderung in die Sozialsysteme" unter Ausnutzung der Möglichkeiten, die die Freizügigkeit für EU-Bürger innerhalb des EU-Binnenmarktes bietet, entge­gen­zu­wirken und der sich aus den Geset­zes­ma­te­rialien klar ergebenden Zielsetzung des Gesetzgebers, einen solchen Leistungsausschluss sicherzustellen, könne den Ermes­sens­leis­tungen, sofern man sie überhaupt für anwendbar halte, in diesem Zusammenhang allenfalls ein Ausnah­me­cha­rakter beigemessen werden.

Abweichung von grundsätzlich geltendem Leistungs­aus­schluss bedarf besonderer Umstände des Einzelfalls

Daher bedürfe es im Einzelfall besonderer Umstände, um von dem grundsätzlich geltenden Leistungs­aus­schluss abzuweichen. Eine Leistungs­ge­währung an diesen Personenkreis sei im Übrigen weder europarechtlich geboten, noch ergebe sich eine entsprechende Pflicht aus dem deutschen Grundgesetz. Denn der dem Grundgesetz verpflichtete Gesetzgeber habe keine verfas­sungs­rechtliche Pflicht über die gesetzlichen Regelungen hinaus jedem Menschen, der sich - aus welchen Gründen auch immer, also legal oder illegal - in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, voraus­set­zungslose Sozialleistungen zu gewähren und die drei heutigen Existenz­si­che­rungs­systeme, deren verfas­sungs­recht­licher Kern das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums ist, um eine weitere Regelung zu ergänzen.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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