21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 28885

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil28.05.2020

SGB III: Private kranken- und pflege­ver­si­cherten Beiträge müssen nicht vollständig übernommen werdenBegrenzung der Beitrags­be­zu­schussung privater Kranken- und Pflege­ver­si­che­rungen gerechtfertigt

Privat kranken- und pflege­ver­si­cherte Arbeits­losen­geld­bezieher haben Anspruch auf einen Beitrags­zu­schuss, der sich am Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflege­ver­si­cherung (GKV/SPV) orientiert. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Essen in seinen Urteilen entschieden.

Die im vorliegenden Fall nicht kranken- und pflege­pflicht­ver­si­cherten Kläger wurden arbeitslos. Ihre Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV/PPV) betrugen mtl. 370 Euro bzw. 550 Euro. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihnen Arbeitslosengeld und übernahm die Kranken- und Pflege­ver­si­che­rungs­beiträge i.H.v. mtl. 145 bzw. 490 Euro. Erfolglos verlangten die Kläger im Widerspruchs- und Klageverfahren die vollständige Übernahme der Beiträge.

Berufung wurde vom LSG abgewiesen

Ihre Berufungen hat das LSG nun zurückgewiesen. Die Kläger hätten zwar nicht mehr von der im Regelfall mit Beginn des Arbeits­lo­sen­geld­bezuges eintretenden Versi­che­rungs­pflicht in GKV und SPV profitieren können. Da sie das 55. Lebensjahr vollendet und u.a. in den letzten fünf Jahren vor der Arbeits­lo­sigkeit nicht gesetzlich versichert gewesen seien, blieben sie nach § 6 Abs. 3a SGB V versi­che­rungsfrei. Wie in den Fällen einer selbst beantragten Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V) zu Beginn des Bezuges seien - in Anwendung der ständigen BSG-Rechtsprechung - auch für ältere Arbeits­lo­sen­gel­d­emp­fänger, denen der Zugang zur GKV und SPV verwehrt sei, Beiträge gemäß § 174 SGB III höchstens bis zu dem zur GKV/SPV zu zahlenden Beitrag zu übernehmen.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz l

Bei der Begrenzung der Beitrags­be­zu­schussung privater Kranken- und Pflege­ver­si­che­rungen auf den durch­schnitt­lichen allgemeinen bzw. gesetzlichen Beitragssatz der GKV/SPV gehe es einerseits darum, eine Begünstigung von - gegebenenfalls zu höheren Beiträgen weitergehend - privat Versicherten gegenüber gesetzlich Versicherten zu vermeiden. Andererseits solle auch einer übermäßigen Belastung der Beklagten entgegengewirkt werden. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 GG liege bereits deshalb nicht vor, weil die Begrenzung der Beitrags­übernahme sachlich durch die strukturellen Unterschiede gerechtfertigt sei, die zwischen privater und gesetzlicher Kranken- und Pflege­ver­si­cherung bestünden.

Quelle: Landessozialgericht Essen, ra-online (pm/ku)

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