21.11.2024
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Dokument-Nr. 32214

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Urteil16.12.2022Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 6 AS 947/21
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil16.12.2022

Keine SGB II-Leistungen für duales StudiumDuales Bachelor-Studium stellt ein dem Grunde nach förde­rungs­fähiges Vollzeitstudium dar

Ein nach dem BAföG abstrakt förde­rungs­fähiges Studium schließt einen Anspruch unabhängig davon aus, ob tatsächlich BAföG-Leistungen bezogen werden. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden, gegen das mittlerweile Revision beim BSG anhängig ist (B 7 AS 11/22 R).

Der Kläger nahm nach Abbruch eines Univer­si­täts­s­tudiums ein Studium an einer Fachhochschule im Bachelorstudiengang Angewandte Mathematik und Informatik auf. Zeitgleich begann er zudem eine Ausbildung zum Mathematisch-technischen Softwa­re­ent­wickler. Im Ausbil­dungs­vertrag war vereinbart, dass die Ausbildung in Kombination mit dem Studiengang erfolge. Der Kläger beantragte SGB II-Leistungen und verwies auf die Ablehnung seiner Anträge auf Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe und Berufs­aus­bil­dungs­för­derung. Seine gegen die Ablehnung des Antrages durch das beklagte Jobcenter gerichtete Klage wies das SG Aachen ab.

LSG: Leistungs­aus­schluss wegen dem Grunde nach förderungsfähig

Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LSG zurückgewiesen. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II schließe Auszubildende von den Leistungen aus, deren Ausbildung - wie diejenige des Klägers - im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Hingegen sei nicht von Belang, ob der Auszubildende individuell und konkret einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG habe. Bei einem dualen Studium sei unabhängig von der konkreten zeitlichen Aufteilung zwischen Studium und betrieblicher Ausbildung für die Förde­rungs­fä­higkeit die Inanspruchnahme des Auszubildenden durch das Studium im Allgemeinen und als Vollzeit­aus­bildung gemäß § 2 Abs. 5 BAföG relevant.

Vorliegen eines Vollzeit­studiums ist auf Studienordnung abzustellen und die BAföG-VV anzuwenden

Dabei sei es sachgerecht auf die Studienordnung abzustellen und die BAföG-Verwal­tungs­vor­schriften anzuwenden. Bei der Beurteilung, ob ein Studium die Arbeitskraft des Studierenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehme, sei auf die Semes­ter­wo­chen­stun­denzahl abzustellen, die sich aus den für das Erreichen der Leistungspunkte gemäß der Prüfungsordnung zu belegenden Veranstaltungen zuzüglich der Zeiten für Vor- und Nachbereitung ergebe.

Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht­ver­hält­nisses für Förderung nach BAföG unerheblich

Für die Förde­rungs­fä­higkeit sei es nicht maßgebend, ob der Student in seiner Ausbildung im Betrieb seinem Erschei­nungsbild nach als Arbeitnehmer und nicht als Student anzusehen sei, da das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht­ver­hält­nisses für eine Förderung nach dem BAföG unerheblich sei.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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