21.11.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss05.08.2013

Keine Grundsicherung für Arbeitssuchende bei Verschweigen von EinkünftenAnforderungen an die Darlegung der Hilfe­be­dürf­tigkeit für den Empfang von "Hartz-IV"-Leistungen festgelegt

Stellt sich heraus, dass ein Hartz-IV-Empfänger bereits einmal Einnahmen verschwiegen hat, so bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaub­haft­machung der Bedürftigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das LSG bereits in einem früheren Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der wirtschaft­lichen Verhältnisse des -"Hartz-IV-Empfängers" abgelehnt. Dieser hatte Kontoauszüge vorgelegt, aus denen u. a. Abbuchungen für Bezahlfernsehen, Handy- und Internet-kosten in Höhe von monatlich 100 bis 140 Euro, Versicherungen etc. hervorgingen. Barabhebungen oder Lastschriften bzgl. Ausgaben des täglichen Bedarfs fehlten über zwei Jahre vollständig. Das LSG hatte daraus die Schluss­fol­gerung gezogen, dass der Antragsteller über verschwiegene Einnahmen verfügen müsse.

Gericht zweifelt Bedürftigkeit des Antragstellers an

Daran anknüpfend lehnte das Jobcenter die Bewilligung von Leistungen für den neuen Bewilligungsabschnitt erneut ab. Das LSG gab dem Jobcenter in einem nachfolgenden Eilverfahren Recht: Solange der "Hartz-IV-Empfänger" nicht bereit sei darzulegen, warum offensichtlich zuvor vorhandene Einnahmequellen, die er dem Grunde nach selbst einräume, versiegt sein sollten, bestünden erhöhte Anforderungen an die Glaub­haft­machung der Bedürftigkeit - eine von mehreren Voraussetzungen für einen Leistungs­an­spruch. Allein das Auflaufenlassen von Miet- und Stromschulden führe nicht dazu, dass nunmehr von dem behaupteten Wegfall von zuvor verschwiegenen Einnahmen auszugehen sei. Vielmehr lasse der Umstand, dass der Antragsteller seinen gesamten Lebensstil (zu große und um ca. 100 Euro zu teure Wohnung, HTC-Handy und Inter­ne­t­an­schluss über sehr kostenintensive Verträge, Bezahlfernsehen, Unfall­ver­si­cherung) nicht von sich aus geändert und dem behaupteten Wegfall der Einnahmen angepasst habe, weiterhin nur den Schluss zu, dass keine Bedürftigkeit gegeben sei.

Familie und Freunde versorgen Antragsteller u.a. mit einer Mahlzeit pro Tag

Dem LSG erschien es auch nicht nachvollziehbar, dass Familie und Freunde den Antragsteller zwar mit lediglich - einer Mahlzeit pro Tag und kleineren Geldbeträgen versorgt haben wollten, sich aber nicht abgesprochen hatten, wie eine lückenlose Nahrungs­aufnahme trotz der Zahlungs­ein­stellung durch das Jobcenter gewährleistet werden könnte.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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