23.11.2024
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Dokument-Nr. 30249

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil11.03.2021

Doppelte Prämie für Weite­rbildungs­erfolgAblegung des ersten Teils einer gestreckten Abschluss­prüfung begründet zusätzlichen Prämienanspruch

Die Ablegung des ersten Teils einer gestreckten Abschluss­prüfung ist mit einer Zwischenprüfung gleichzusetzen und begründet einen zusätzlichen Prämienanspruch. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden

Der Kläger nahm an einer geförderten Ausbildung zum Erzieher teil. Er bestand nach dem ersten Ausbil­dungs­ab­schnitt den theoretischen Teil und nach dem einjährigen Berufspraktikum den praktischen Teil des Fachschu­lexamens. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm eine Prämie für das Bestehen einer Abschlussprüfung (1.500 Euro), nicht jedoch für dasjenige einer Zwischenprüfung (1.000 Euro). Er klagte erfolgreich vor dem SG Duisburg.

LSG bejaht Anspruch auf Weiter­bil­dungs­prämie

Das LSG hat die Berufung des Beklagten nun zurückgewiesen. Der Kläger habe Anspruch auf eine Weiter­bil­dungs­prämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung. Einer solchen sei die Ablegung des theoretischen Prüfungsteils des Fachschu­lexamens in der Fachrichtung Sozialpädagogik vergleichbar. Mit dieser sei zwar die berufliche Weiterbildung beendet gewesen, da die Zeit der fachpraktischen Ausbildung in Form eines Berufs­prak­tikums keine berufliche Weiterbildung i.S.d. SGB III darstelle. Jedoch sei die schulische Berufsbildung zum Erzieher nicht mit der Ablegung des facht­he­o­re­tischen Prüfungsteils abgeschlossen, sondern erst mit der Ablegung des fachpraktischen Teils des Fachschu­lexamens. Mit diesem werde die in dem Bildungsgang erworbene Gesam­t­qua­li­fi­kation festgestellt.

Gestreckte Abschluss­prüfung ist mit Zwischenprüfung gleichzusetzen

Diese Prüfung entspreche der im Berufs­bil­dungs­gesetz geregelten Abschluss­prüfung einer betrieblichen Berufsbildung und zwar in Form der gestreckten Abschluss­prüfung. Auf die Ablegung des ersten Teils einer solchen sei § 131 a Abs. 3 Nr. 1 SGB III, der auf eine Zwischenprüfung bei betrieblichen Berufsbildungen abstelle, zumindest bei mehrjährigen Ausbildungen analog anzuwenden. Die Weiter­bil­dungs­prämien sollten das Durch­hal­te­vermögen bei mehrjährigen Ausbildungen stärken, weswegen grundsätzlich eine mehrjährige Ausbildung als Modell der gesetzlichen Regelung gedient habe. Eine Beschränkung auf betriebliche Berufsbildungen lasse sich den Gesetz­ge­bungs­ma­te­rialien jedoch nicht entnehmen, so dass auch schulische Berufsbildungen umfasst seien. Die Revision ist beim BSG anhängig (B 14 AS 31/21 R).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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