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Dokument-Nr. 29816

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Urteil23.11.2020Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 20 AL 53/19
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil23.11.2020

Keine doppelte Prämie für Weiterbildungs­erfolgKein Prämienanspruch für zweiteilige Abschluss­prüfung

Wer eine zweigeteilte Abschluss­prüfung ablegt, hat für den ersten Prüfungsteil keinen Prämienanspruch wegen des erfolgreichen Bestehens einer Zwischenprüfung. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte der arbeitslosen Klägerin Leistungen für die Teilnahme an einer (verkürzten) beruflichen Weiterbildung zur Kauffrau für Büromanagement. Diese legte die Abschlussprüfung - wie vom Lehrplan vorgesehen - in zwei Teilen erfolgreich ab. Für deren Bestehen zahlte die Beklagte ihr eine Prämie von 1.500 Euro aus. Den An-trag der Klägerin auf Gewährung einer Prämie für das Bestehen des 1.Teils der Abschluss­prüfung (1.000 Euro) lehnte sie hingegen ab. Widerspruch und Klage vor dem SG Köln blieben erfolglos.

LSG: Teil einer Abschluss­prüfung stellt keine Zwischenprüfung dar

Nun hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie erfülle nicht die Anspruchs­vor­aus­set­zungen, denn sie habe keine in bundes- oder landes­recht­lichen Vorschriften geregelte Zwischenprüfung bestanden. Der 1.Teil der Abschluss­prüfung habe zwar während ihrer Weiterbildung stattgefunden. Dieser sei jedoch Be-standteil der Abschluss­prüfung, die lediglich in zeitlich ausein­an­der­fa­l­lenden Teilen durchgeführt worden sei, was zur Folge gehabt habe, dass die Zwischenprüfung entfallen sei. Einer erweiternden Auslegung dahingehend, dass § 131 a Abs. 3 Ziffer 1 SGB III auch den 1.Teil einer Abschluss­prüfung erfasse, sei die Vorschrift nicht zugänglich. Ein Teil einer Abschluss­prüfung könne schon vom Wortsinn her keine Zwischenprüfung sein.

Keine analoge Anwendung der Regelung mangels gesetz­ge­be­rischen Willens

Die Regelung könne auch nicht analog angewandt werden. Es lasse sich nicht feststellen, dass das Bestehen des 1.Teils einer Abschluss­prüfung nach dem gesetz­ge­be­rischen Willen ausnahmslos, also insbesondere auch bei nur kurzen Weiter­bil­dungs­gängen, prämie­n­aus­lösend sein solle und eine entsprechende ausdrückliche Regelung versehentlich nicht in das Gesetz aufgenommen worden wäre. Zudem sei die Interessenlage nicht vergleichbar. Die Prämie für erfolgreiche Zwischen­prü­fungen diene der Motivation, die Ausbildung fortzusetzen und abzuschließen. Im Fall der Klägerin habe es einer solchen nicht bedurft, da zwischen dem 1.Teil und dem Beginn des 2.Teils der Abschluss­prüfung nur knapp zwei Monate gelegen hätten.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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